Die 800 Watt beim Balkonkraftwerk begrenzen den Wechselrichter, nicht die Module — und sie sind kein Verbot, sondern die Grenze des vereinfachten Anschlussverfahrens. § 8 Abs. 5a EEG erlaubt Steckersolargeräte mit bis zu 800 Voltampere Wechselrichterleistung und bis zu 2 Kilowatt installierter Modulleistung ohne jede zusätzliche Meldung an den Netzbetreiber. Diese Seite erklärt, was das praktisch bedeutet — und rechnet mit PVGIS-Stundenwerten nach, was die Kappung bei 1.000 bis 2.000 Wp tatsächlich kostet.
Der Gesetzestext, und was daraus folgt
§ 8 Abs. 5a EEG lautet wörtlich:
„Ein Steckersolargerät oder mehrere Steckersolargeräte mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 2 Kilowatt und einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere, die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden und der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet werden, können unter Einhaltung der für die Ausführung eines Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen angeschlossen werden. Registrierungspflichten nach der Marktstammdatenregisterverordnung bleiben unberührt; zusätzliche gegenüber dem Netzbetreiber abzugebende Meldungen von Anlagen nach Satz 1 können nicht verlangt werden.”
Daraus folgen vier Dinge, die in vielen Ratgebern falsch stehen:
1. Es sind zwei verschiedene Grenzen für zwei verschiedene Bauteile. 800 VA für den Wechselrichter, 2.000 W für die Module. Wer „800 Watt Balkonkraftwerk” liest, denkt oft an die Modulleistung — gemeint ist der Wechselrichter.
2. Die Norm spricht von Voltampere, nicht Watt. VA ist die Scheinleistung, W die Wirkleistung; sie fallen nur bei einem Leistungsfaktor von 1 zusammen. Netzparallele Steckersolar-Wechselrichter speisen praktisch mit cos φ ≈ 1, weshalb im Alltag mit 800 W gerechnet wird — maßgeblich ist aber der VA-Wert auf dem Typenschild.
3. „Insgesamt” heißt: pro Entnahmestelle, nicht pro Gerät. Der Gesetzestext stellt auf die Entnahmestelle eines Letztverbrauchers ab (nicht auf den Zählpunkt — im Normalfall dasselbe, im Zweifel gilt der Gesetzesbegriff). Zwei Steckersolargeräte dahinter teilen sich die 800 VA und die 2.000 W.
4. Es ist keine Verbotsnorm. Der Satz sagt, was ohne Weiteres angeschlossen werden darf. Was oberhalb der Werte gilt, regelt er nicht — er verbietet dort nichts, er privilegiert nur nicht mehr. Die praktische Folge, dass die Anlage dann als reguläre Erzeugungsanlage regulär angemeldet wird, ist eine Schlussfolgerung aus der Systematik und aus der Anmeldepraxis nach VDE-AR-N 4105, nicht ein Satz des Gesetzes.
Eine weitere Bedingung wird oft überlesen: Das Gerät muss der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet sein. Das ist eine Voraussetzung des vereinfachten Verfahrens — wer für ein Steckersolargerät eine Einspeisevergütung abrechnen will, erfüllt sie nicht und kann sich auf § 8 Abs. 5a nicht stützen. Der Überschuss fließt daher ohne Vergütung ins Netz.
Wie viel Modulleistung passt an 800 VA? Eigene Rechnung
Die häufigste Praxisfrage: Wenn der Wechselrichter ohnehin bei 800 VA abriegelt — lohnen sich dann mehr als 800 Wp Module? Wir haben es mit PVGIS-Stundenwerten (SARAH3, Mittel 2019–2023, 14 % Systemverluste) durchgerechnet, mit demselben Rechenweg wie der voltaplan-Rechner.
Jahresertrag hinter dem 800-VA-Wechselrichter, Südausrichtung 35° (aufgeständert):
| Modulleistung | Hamburg | Kassel | München | davon gekappt |
|---|---|---|---|---|
| 800 Wp | 798 kWh | 828 kWh | 932 kWh | 0,0 % |
| 1.000 Wp | 997 kWh | 1.034 kWh | 1.164 kWh | 0,1 % |
| 1.200 Wp | 1.173 kWh | 1.213 kWh | 1.365 kWh | 2,0–2,4 % |
| 1.600 Wp | 1.430 kWh | 1.466 kWh | 1.631 kWh | 10,4–12,5 % |
| 2.000 Wp | 1.609 kWh | 1.644 kWh | 1.810 kWh | 19,4–22,3 % |
Die Kappung klingt dramatisch, ist aber der falsche Maßstab. Entscheidend ist die linke Spalte: Wer von 800 Wp auf 2.000 Wp aufrüstet, verdoppelt den Jahresertrag — trotz eines Fünftels Kappungsverlust. Der Grund ist banal: Morgens, abends und bei Bewölkung liefern die Module ohnehin weit unter 800 W, und in diesen vielen Stunden zahlt jedes zusätzliche Watt Modulfläche voll ein. Gekappt wird nur die Mittagsspitze weniger heller Stunden.
Bis 1.000 Wp ist die Kappung praktisch null. Das erklärt auch, warum die verbreiteten Sets 2× 430–500 Wp am 800-VA-Wechselrichter sinnvoll sind.
Lohnt der Tausch von 600 auf 800 VA?
Kurz: nur zusammen mit mehr Modulleistung. Bei gleicher Modulleistung ist der Gewinn klein, weil ein 600-VA-Gerät bei kleinen Modulflächen fast nie in die Begrenzung läuft.
Mehrertrag beim Tausch 600 VA → 800 VA, Süd 35°:
| Modulleistung | Hamburg | Kassel | München |
|---|---|---|---|
| 800 Wp | +0,4 % | +0,5 % | +0,5 % |
| 1.000 Wp | +4,6 % | +5,3 % | +5,6 % |
| 1.200 Wp | +9,4 % | +10,3 % | +11,6 % |
| 1.600 Wp | +15,1 % | +15,4 % | +17,0 % |
| 2.000 Wp | +18,1 % | +18,1 % | +19,8 % |
Bei den typischen 2× 400 Wp bringt der reine Wechselrichtertausch also wenige Kilowattstunden im Jahr — bei 37,0 ct/kWh (BDEW-Tarifdurchschnitt, August 2026) ein einstelliger Eurobetrag. Wer tauscht, sollte im selben Zug Module ergänzen.
Zur Einordnung in eigener Sache: Hier stand bis zum 15.09.2026 die Aussage, 800 statt 600 W bedeuteten „35 % mehr Erzeugung”. Das ist falsch. 800/600 sind zwar +33 % Wechselrichterleistung, aber der Ertrag folgt der Modulleistung, nicht der Gerätegrenze.
Senkrecht am Geländer statt aufgeständert
Viele Balkone lassen nur die senkrechte Montage zu. Das kostet, aber weniger als oft angenommen — und die Kappung fällt dabei deutlich geringer aus, weil die Mittagsspitze flacher ist.
Jahresertrag hinter 800 VA, Kassel:
| Modulleistung | Süd 35° | Süd 90° (senkrecht) | Ost 90° | West 90° |
|---|---|---|---|---|
| 800 Wp | 828 kWh | 582 kWh | 412 kWh | 411 kWh |
| 1.200 Wp | 1.213 kWh | 868 kWh | 618 kWh | 616 kWh |
| 2.000 Wp | 1.644 kWh | 1.284 kWh | 918 kWh | 932 kWh |
Senkrecht nach Süden liefert rund 70 Prozent der aufgeständerten Südvariante. Bei 2.000 Wp senkrecht beträgt der Kappungsverlust nur noch 11,7 % statt 20,6 %. Wie stark Himmelsrichtung und Neigung generell wirken, steht im Detail im Guide Balkonkraftwerk-Ausrichtung.
Grenze dieser Rechnung, offen benannt: Stundenmittelwerte glätten die Mittagsspitze. Real wird etwas häufiger gekappt als hier ausgewiesen — die Verlustwerte sind eine Untergrenze. Wie groß der Abstand zu einer Viertelstundenrechnung sein kann, haben wir an anderer Stelle beziffert: bei der 50-Prozent-Einspeisegrenze lagen Viertelstundenwerte 14,3 % gegen 10,9 % aus Stundenwerten.
Alle 60 gerechneten Varianten — drei Standorte, vier Ausrichtungen, fünf Modulleistungen, jeweils mit 600 und 800 VA — stehen als Datensatz bereit: CSV · JSON. Lizenz: CC BY 4.0.
Speicher am Balkonkraftwerk — und die 800 VA
Speicher kommen in § 8 Abs. 5a EEG nicht vor — die Norm nennt nur installierte Leistung und Wechselrichterleistung. Daraus folgt zweierlei:
- Die 800 VA sind eine Summengrenze für Wechselrichterleistung. Sie gilt „insgesamt” hinter der Entnahmestelle. Ob die Energie gerade aus den Modulen oder aus einem Speicher kommt, ändert daran nichts; bringt der Speicher einen eigenen Wechselrichter mit, zählt dessen Leistung mit.
- Die 2.000 W betreffen die installierte Erzeugungsleistung, also die Module. Eine Speicherkapazität in kWh ist keine installierte Leistung und wird darauf nicht angerechnet.
Technisch attraktiv ist der Speicher deshalb, weil er die Mittagsspitze aufnehmen kann, die sonst gekappt würde, und sie abends abgibt — begrenzt durch dieselben 800 VA auf der Abgabeseite.
Wirtschaftlich bleibt er die schwächere Option: Er kostet oft mehr als das Gerät selbst und verlängert die Amortisation deutlich. Sinnvoll wird er vor allem, wenn der Verbrauch klar außerhalb der Sonnenstunden liegt — oder wenn die Modulleistung nah an 2.000 Wp liegt und die Kappung entsprechend groß ist.
Zähler, Saldierung und der alte Ferraris
Hier gilt seit dem Solarpaket I eine klare gesetzliche Regel, die vielerorts noch als Grauzone beschrieben wird. § 10a Abs. 3 EEG:
„Steckersolargeräte im Sinn von § 8 Absatz 5a dürfen an der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers bereits vor dem Einbau einer modernen Messeinrichtung als Zweirichtungszähler oder eines intelligenten Messsystems mit einer bereits vorhandenen Messeinrichtung betrieben werden.”
Und weiter: Die Richtigkeit der Messwerte wird für Abrechnung und Bilanzierung vermutet — widerlegbar nur durch Nachweis einer technischen Störung oder Manipulation.
Im Klartext: Der Betrieb mit dem vorhandenen Zähler ist erlaubt, bis der Messstellenbetreiber tauscht. Nach § 10a Abs. 2 muss er das unverzüglich und ohne gesonderte Beauftragung tun, allerdings „mit Rücksicht auf seine Rollout-Planung” — ein fester Termin steht im Gesetz nicht.
Die entscheidende Einschränkung, die fast nirgends steht: Nach § 100 Abs. 23 EEG sind § 10a Abs. 2 und 3 nicht anzuwenden auf Anlagen, die vor dem 16. Mai 2024 in Betrieb genommen worden sind. Wer sein Balkonkraftwerk früher angeschlossen hat, kann sich auf diese Übergangsregelung also nicht berufen.
Zur häufigen Frage nach der Saldierung — das ist keine Rechtsfrage, sondern eine Frage der Messtechnik, und im Gesetz steht dazu nichts: Ein Zweirichtungszähler führt zwei getrennte Zählwerke, eines für Bezug und eines für Einspeisung. Was im Haus im selben Moment verbraucht wird, erscheint auf keinem der beiden — das ist der eigentliche Nutzen. Was darüber hinausgeht, läuft ins Einspeise-Zählwerk und wird bei einem Steckersolargerät nicht vergütet; es lässt sich später auch nicht gegen den Bezug aufrechnen. Wer also mittags 800 W erzeugt und 300 W verbraucht, hat von 500 W nichts. Der wirtschaftliche Ertrag entsteht deshalb am zeitgleichen Eigenverbrauch.
Welcher Stecker? Seit Dezember 2025 hängt das an der Modulleistung
Die erste Produktnorm für Steckersolargeräte, DIN VDE V 0126-95:2025-12, ist am 1. Dezember 2025 in Kraft getreten. Das DGS-Infoportal pvplug.de, das die Norm fachlich begleitet hat, fasst die beiden Fälle so:
- Haushaltsstecker (Schuko, Typ F): zulässig, „sofern die Wechelrichterleistung auf 3,5 Ampere und 800 VA (Watt) begrenzt ist und die Solar-Modul-Leistung 960 Wp nicht überschreitet” — und der Stecker herstellerseitig zusätzlich gesichert ist.
- Energiesteckvorrichtung (Wieland): unter denselben Wechselrichter-Grenzen, „sofern … die Solar-Modul-Leistung 2000 Wp nicht überschreitet”.
Die verbreitete Aussage „seit 2024 reicht Schuko” ist damit unvollständig. Für ein Set mit 2× 500 Wp liegt man bereits über 960 Wp.
Über 2.000 Wp: das Steckersolargerät endet, die Anlage nicht
Oberhalb von 2.000 Wp Modulleistung entfallen die Privilegien des § 8 Abs. 5a EEG. Die Anlage gilt dann formal als reguläre Erzeugungsanlage und wird regulär angemeldet. Verboten ist sie nicht.
Seit der Fassung VDE-AR-N 4105:2026-03 gibt es dafür ein vereinfachtes Anmeldeformular (Anhang F, Formular F.1.2), das Laien ohne Elektrofachbetrieb ausfüllen können, solange die Einspeiseleistung bei höchstens 800 VA bleibt. Hinweis zur Quellenlage: Der Normtext ist kostenpflichtig; diese Angabe stützt sich auf Fachberichte und ist entsprechend mit Vorbehalt zu lesen.
Anmeldung beim Marktstammdatenregister
Die MaStR-Registrierung bleibt Pflicht — sie ist die einzige, die bleibt. Eine Anmeldung beim Netzbetreiber darf nach § 8 Abs. 5a Satz 2 EEG nicht zusätzlich verlangt werden.
Frist: innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme (§ 5 Abs. 5 MaStRV). Die Registrierung ist kostenlos und dauert wenige Minuten:
- Auf marktstammdatenregister.de registrieren.
- Akteur als Privatperson anlegen.
- Einheit als Steckersolargerät anlegen.
- Modulleistung (Wp), Wechselrichterleistung (VA), Standort, Inbetriebnahmedatum eintragen.
Zur häufigen Frage „2.000 Wp Module, 800 W Wechselrichter — was trage ich ein?”: beides getrennt, so wie es verbaut ist. Die Bruttoleistung der Module und die Wechselrichterleistung sind zwei eigene Felder.
Mieter und Eigentümergemeinschaft
Seit dem 17. Oktober 2024 sind Steckersolargeräte im Miet- und Wohnungseigentumsrecht privilegiert (Gesetz vom 10.10.2024, BGBl. 2024 I Nr. 306):
- § 554 Abs. 1 BGB: Der Mieter kann verlangen, dass der Vermieter die bauliche Veränderung erlaubt. Der Anspruch besteht nicht, wenn sie dem Vermieter „auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann”.
- § 20 Abs. 2 Nr. 5 WEG: Entsprechendes gilt für Wohnungseigentümer, die „angemessene bauliche Veränderungen” verlangen können.
Genau gelesen ist das kein Selbstbedienungsrecht, sondern ein Anspruch auf Erlaubnis: Gefragt werden muss weiterhin, abgelehnt werden darf nur mit tragfähigem Grund — etwa bei begründeten Bedenken zur Befestigung. Über die Durchführung entscheidet in der WEG weiterhin ein Beschluss.
Was die Reform 2027 für Balkonkraftwerke bedeutet
Nach dem aktuellen Stand des Gesetzgebungsverfahrens (Regierungsentwurf, BT-Drs. 21/7867 vom 07.09.2026) bleiben Steckersolargeräte von den beiden einschneidendsten Änderungen ausgenommen:
- Die geplante dauerhafte 50-Prozent-Einspeisegrenze für neue Dachanlagen gilt ausdrücklich nicht für Steckersolargeräte bis 2 kW / 800 VA (§ 9 Abs. 2b Satz 2 des Entwurfs).
- Auch von der befristeten Übergangszahlung sind sie ausgenommen (§ 21 Abs. 1 Satz 2) — was sie praktisch nicht trifft, weil sie ohnehin in der unentgeltlichen Abnahme laufen.
Für ein Balkonkraftwerk ändert die Reform nach jetzigem Stand also nichts: Die Wirtschaftlichkeit entsteht am Eigenverbrauch, und der bleibt unberührt. Vorbehalt: Bundestag und Bundesrat haben nicht entschieden.
Und wenn es doch eine richtige Anlage werden soll?
Ein Balkonkraftwerk deckt einen Teil der Grundlast. Wer Dachfläche hat, rechnet mit anderen Größenordnungen — und dort gelten dann Einspeisevergütung, Speicherlogik und die Reform sehr wohl. Der Wirtschaftlichkeitsrechner zeigt den Unterschied für die eigene Situation, das Decision-Framework steht in Lohnt sich Photovoltaik 2026?.
Quellen
- § 8 Abs. 5a EEG — Leistungsgrenzen und Meldefreiheit
- § 10a EEG und § 100 Abs. 23 EEG — Zähler-Übergangsregelung und ihre Grenze
- § 5 Abs. 5 MaStRV — Monatsfrist
- § 554 BGB und § 20 WEG — Miet- und WEG-Recht
- pvplug.de/standard (DGS) — Steckertyp nach Modulleistung, DIN VDE V 0126-95
- BT-Drs. 21/7867 vom 07.09.2026 — Regierungsentwurf EEG-Novelle
- Eigene Berechnungen auf PVGIS-Basis, Methodik: voltaplan.de/methodik · Datensatz: CSV