Die Einspeisevergütung beträgt seit dem 1. August 2026 für Anlagen bis 10 kWp 7,70 ct/kWh bei Teileinspeisung und 12,22 ct/kWh bei Volleinspeisung; diese Sätze gelten bis zum 31. Januar 2027. Größere Anlagen bekommen einen Mischsatz — 15 kWp etwa 7,35 ct/kWh, 30 kWp 7,01 ct/kWh —, weil nach § 23c EEG anteilig gerechnet wird und nicht pauschal nach Größenklasse. Wer jetzt in Betrieb geht, behält seinen Satz 20 Jahre lang. Unten stehen alle Größenklassen als Tabelle, dazu die Mischsatz-Rechnung, die komplette Reihe aller Degressionsschritte seit 2023 — damit nachschlagbar ist, welcher Satz für welchen Inbetriebnahme-Monat gilt —, der Unterschied zwischen anzulegendem Wert und Einspeisevergütung, der Mieterstromzuschlag, der Solarspitzengesetz-Abzug und was sich 2027 ändert. Quelle ist die Bundesnetzagentur, Stand September 2026; alle Sätze stehen auch als offener Datensatz bereit.
Aktuelle EEG-Sätze seit 01.08.2026
Zum 1. August 2026 hat die reguläre Halbjahres-Degression (-1 %) gegriffen. Es gelten:
| Anlagengröße | Teileinspeisung | Volleinspeisung |
|---|---|---|
| bis 10 kWp | 7,70 ct/kWh | 12,22 ct/kWh |
| 10 kWp - 40 kWp | 6,66 ct/kWh | 10,24 ct/kWh |
| 40 kWp - 100 kWp | 5,44 ct/kWh | 10,24 ct/kWh |
| über 100 kWp | keine feste Vergütung — Marktprämie, siehe unten |
Zum Vergleich die Sätze vom 01.02. bis 31.07.2026: 7,78 / 6,73 / 5,50 ct/kWh (Teileinspeisung) bzw. 12,34 / 10,35 ct/kWh (Volleinspeisung). Maßgeblich ist der Inbetriebnahme-Zeitpunkt, nicht die Anmeldung im Marktstammdatenregister.
Wichtig: Die Vergütung gilt für 20 Jahre ab Inbetriebnahme. Wer jetzt anschließt, bekommt die 7,70 ct/kWh für die volle Laufzeit bis 2046.
Diese Sätze sind Nettowerte. Die Vermarktungskosten von 0,4 ct/kWh, die der Netzbetreiber nach § 53 EEG abzieht, sind darin bereits enthalten — es wird also nichts mehr abgezogen. Wie diese Rechnung genau funktioniert und warum sie oft doppelt gerechnet wird, steht unter Vermarktungsentgelt bei PV.
Über 10 kWp: Es gilt ein Mischsatz, keine Klassenpauschale
Die Zahlen in der Tabelle oben sind Schwellenwerte, keine Pauschalen für die ganze Anlage. Wer 15 kWp installiert, bekommt nicht 6,66 ct/kWh für jede eingespeiste Kilowattstunde, sondern 7,35 ct/kWh — einen gewichteten Mischsatz aus beiden Leistungsanteilen.
Rechtsgrundlage ist § 23c EEG („Anteilige Zahlung”). Der Wortlaut:
„Besteht für Strom der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung, bestimmt sich dieser 1. für Solaranlagen oder Windenergieanlagen jeweils anteilig nach der installierten Leistung der Anlage im Verhältnis zu dem jeweils anzuwendenden Schwellenwert […]”
Die Bundesnetzagentur verweist neben ihren Fördersatz-Tabellen selbst auf diese Vorschrift. Die Rechnung ist einfach: Die ersten 10 kW werden mit dem 10-kW-Satz vergütet, der Rest bis 40 kW mit dem 40-kW-Satz, und aus beiden Anteilen wird der Durchschnitt je Kilowattstunde gebildet.
Mischsatz = (10 × 7,70 ct + (Leistung − 10) × 6,66 ct) ÷ Leistung
Für die Anlagengrößen, die auf Einfamilien- und Mehrfamilienhäusern tatsächlich gebaut werden, ergibt das (Inbetriebnahme zwischen dem 01.08.2026 und dem 31.01.2027):
| Anlagengröße | Teileinspeisung | Volleinspeisung |
|---|---|---|
| bis 10 kWp | 7,70 ct/kWh | 12,22 ct/kWh |
| 11 kWp | 7,61 ct/kWh | 12,04 ct/kWh |
| 12 kWp | 7,53 ct/kWh | 11,89 ct/kWh |
| 15 kWp | 7,35 ct/kWh | 11,56 ct/kWh |
| 20 kWp | 7,18 ct/kWh | 11,23 ct/kWh |
| 25 kWp | 7,08 ct/kWh | 11,03 ct/kWh |
| 30 kWp | 7,01 ct/kWh | 10,90 ct/kWh |
| 40 kWp | 6,92 ct/kWh | 10,73 ct/kWh |
Was das praktisch bedeutet: Der Sprung bei 10 kWp ist viel kleiner, als die Klassentabelle suggeriert. Eine 12-kWp-Anlage verliert gegenüber einer 10-kWp-Anlage nicht 1,04 ct/kWh, sondern 0,17 ct/kWh — bei 4.000 kWh Einspeisung pro Jahr sind das rund 7 € jährlich. Die Leistungsgrenze bei 10 kWp ist deshalb kein Grund, das Dach kleiner zu planen, als es Verbrauch und Fläche hergeben. (Die steuerliche 30-kWp-Grenze aus § 3 Nr. 72 EStG ist eine andere Grenze und bleibt davon unberührt.)
Die Werte oben sind aus den veröffentlichten Schwellenwerten der Bundesnetzagentur nach § 23c EEG gerechnet und auf zwei Stellen gerundet; die Abrechnung des Netzbetreibers kann in der letzten Stelle abweichen.
Teileinspeisung vs. Volleinspeisung — was ist das?
- Teileinspeisung (Standard für Privatanlagen): Du nutzt einen Teil des erzeugten Stroms selbst, der Rest wird eingespeist. Diese Konfiguration bekommt den niedrigeren Satz, weil die wirtschaftlichen Hauptvorteile aus dem Eigenverbrauch kommen: Eine selbst verbrauchte Kilowattstunde spart den Bezugspreis, den der BDEW für 2026 im Durchschnitt der verfügbaren Tarife mit 37,0 ct/kWh angibt — gegenüber 7,70 ct/kWh Einspeisevergütung rund das Fünffache.
- Volleinspeisung: Der gesamte Strom geht ins Netz, du verbrauchst nichts selbst. Höherer Satz als Ausgleich. In der Praxis selten gewählt, weil der Eigenverbrauch meist mehr Geld bringt.
Für 99 % der Privatanlagen ist Teileinspeisung wirtschaftlich richtig. Volleinspeisung lohnt sich nur in Ausnahmefällen, z.B. wenn das Dach für ein Mietshaus ohne eigenen Verbrauch genutzt wird.
Über 100 kW: keine feste Vergütung — aber bis 750 kW auch keine Ausschreibung
Viele Übersichten schreiben in die Zeile oberhalb von 100 kWp schlicht „Ausschreibung”. Das ist falsch, und zwar in beide Richtungen. Maßgeblich sind drei Vorschriften:
- § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG: Der Anspruch auf die feste Einspeisevergütung besteht für „Strom aus Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 100 Kilowatt”. Die Grenze ist einschließlich gemeint: Eine Anlage mit genau 100 kW hat den Anspruch noch, erst oberhalb von 100 kW entfällt er. Als begrenzter Auffangtatbestand bleibt die Ausfallvergütung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 — für „bis zu drei aufeinanderfolgende Kalendermonate und insgesamt bis zu sechs Kalendermonate pro Kalenderjahr”.
- § 22 Abs. 3 EEG: Ausschreibungspflichtig wird eine Anlage erst deutlich später. Vom Zuschlags- bzw. Zahlungsberechtigungserfordernis ausgenommen sind „Solaranlagen des ersten Segments mit einer installierten Leistung bis einschließlich 1 Megawatt”, „Solaranlagen des zweiten Segments mit einer installierten Leistung bis einschließlich 750 Kilowatt” und „Solaranlagen von Bürgerenergiegesellschaften mit einer installierten Leistung bis einschließlich 6 Megawatt nach Maßgabe des § 22b”.
- § 3 Nr. 41a und 41b EEG definieren die Segmente — und zwar anders, als die Reihenfolge vermuten lässt: Das erste Segment ist „jede Freiflächenanlage und jede Solaranlage auf, an oder in einer baulichen Anlage, die weder Gebäude noch Lärmschutzwand ist”, das zweite Segment „jede Solaranlage auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand”.
Für eine Dachanlage heißt das: Ausschreibungspflicht erst oberhalb von 750 kW, nicht ab 1 MW und erst recht nicht ab 100 kW. Dazwischen — also oberhalb von 100 bis 750 kW — bekommt die Anlage keine feste Vergütung mehr, wohl aber die Marktprämie nach § 20 EEG auf den anzulegenden Wert in der Direktvermarktung.
Die Bundesnetzagentur rechnet diesen Fall in ihrer eigenen Tabelle vor — für eine Dachanlage mit genau 100 kWp, die die feste Vergütung also noch beanspruchen könnte, sich aber auch für die Direktvermarktung entscheiden kann. Die anteilige Zahlung nach § 23c ergibt:
| Betriebsmodell | Rechnung der BNetzA | Ergebnis |
|---|---|---|
| Marktprämie, Teileinspeisung | 10/100 × 8,10 + 30/100 × 7,06 + 60/100 × 5,84 | 6,43 ct/kWh |
| Feste Vergütung, Teileinspeisung (§ 53-Abzug) | 10/100 × 7,70 + 30/100 × 6,66 + 60/100 × 5,44 | 6,03 ct/kWh |
Daran ist vor allem eines bemerkenswert: Die Behörde bestätigt damit selbst den Mischsatz aus dem Abschnitt oben — und zwar dreistufig, mit einer eigenen Stufe oberhalb von 40 kW. (Das Tabellenblatt mit dieser Rechnung trägt in der aktuellen Datei eine veraltete Zeitraum-Überschrift; dazu weiter unten.) Dass in der Tabelle ganz oben für „bis 40 kWp” und „40–100 kWp” bei Volleinspeisung derselbe Wert von 10,24 ct/kWh steht, liegt schlicht daran, dass die Bundesnetzagentur für beide Leistungsklassen denselben anzulegenden Wert ausweist.
Halbjährliche Degression — was passiert mit den Sätzen?
Die Sätze sinken automatisch alle 6 Monate um 1 % für Neuanlagen. Bestandsanlagen behalten ihre Sätze über 20 Jahre fest.
Welcher Satz gilt für welchen Inbetriebnahme-Monat?
Das ist die Frage, die in der Praxis zählt: Nicht „was ist der aktuelle Satz”, sondern „was bekomme ich, wenn meine Anlage im Mai 2026 ans Netz gegangen ist”. Weil der Satz mit der Inbetriebnahme für 20 Jahre feststeht, braucht man dafür die ganze Reihe, nicht nur den heutigen Wert. Hier ist sie vollständig, wie die Bundesnetzagentur sie veröffentlicht hat — feste Einspeisevergütung für Anlagen auf Gebäuden und Lärmschutzwänden, in ct/kWh:
| Inbetriebnahme | bis 10 kW | bis 40 kW | bis 100 kW | bis 10 kW (Voll) | bis 40 kW (Voll) | bis 100 kW (Voll) |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 01.01.2023 – 31.01.2024 | 8,20 | 7,10 | 5,80 | 13,00 | 10,90 | 10,90 |
| 01.02.2024 – 31.07.2024 | 8,11 | 7,03 | 5,74 | 12,87 | 10,79 | 10,79 |
| 01.08.2024 – 31.01.2025 | 8,03 | 6,95 | 5,68 | 12,73 | 10,68 | 10,68 |
| 01.02.2025 – 31.07.2025 | 7,94 | 6,88 | 5,62 | 12,60 | 10,56 | 10,56 |
| 01.08.2025 – 31.01.2026 | 7,86 | 6,80 | 5,56 | 12,47 | 10,45 | 10,45 |
| 01.02.2026 – 31.07.2026 | 7,78 | 6,73 | 5,50 | 12,34 | 10,35 | 10,35 |
| 01.08.2026 – 31.01.2027 | 7,70 | 6,66 | 5,44 | 12,22 | 10,24 | 10,24 |
Beispiele, wie man die Tabelle liest. Eine 9-kWp-Anlage mit Inbetriebnahme im Mai 2026 fällt in die Zeile 01.02.2026–31.07.2026 und bekommt 7,78 ct/kWh — bis 2046, obwohl seit August 7,70 ct/kWh gelten. Eine Anlage vom September 2026 liegt in der letzten Zeile und bekommt 7,70 ct/kWh. Innerhalb eines Halbjahres macht der Monat also keinen Unterschied; den Unterschied macht die Halbjahresgrenze am 1. Februar und am 1. August.
Für Freiflächenanlagen und Anlagen auf baulichen Anlagen, die weder Gebäude noch Lärmschutzwand sind (§ 48 Abs. 1 EEG; sie bilden zugleich das „erste Segment” nach § 3 Nr. 41a), gilt eine eigene Reihe. Sie liegt aktuell bei 6,19 ct/kWh (01.08.2026 – 31.01.2027) und unterscheidet nicht zwischen Teil- und Volleinspeisung:
| Inbetriebnahme | sonstige Anlagen bis 100 kW |
|---|---|
| 01.02.2025 – 31.07.2025 | 6,39 ct/kWh |
| 01.08.2025 – 31.01.2026 | 6,32 ct/kWh |
| 01.02.2026 – 31.07.2026 | 6,26 ct/kWh |
| 01.08.2026 – 31.01.2027 | 6,19 ct/kWh |
Dazu die Stichtage, die kein Degressionsschritt sind, aber in dieselbe Zeitachse gehören:
| Stichtag | Was passiert |
|---|---|
| 31.12.2026 | Ende der EU-Beihilfegenehmigung SA.102084 für das EEG 2023 |
| 01.01.2027 | Feste Einspeisevergütung soll für Neuanlagen entfallen — an ihre Stelle tritt eine auf 36 Monate befristete Übergangszahlung mit absteigender Leistungsgrenze: 2027 unter 50 kW, 2028 unter 25 kW, 2029 unter 7 kW (Regierungsentwurf, Gesetzgebung läuft) |
| 01.02.2027 | nächster Degressionsschritt nach § 49 EEG — von der BNetzA noch nicht veröffentlicht |
Alle Sätze als offener Datensatz: CSV · JSON — sieben Zeiträume, feste Einspeisevergütung, Marktprämie und Mieterstromzuschlag, jeweils gerundet und ungerundet. Lizenz: CC BY 4.0.
Die Rechtsgrundlage der Degression ist § 49 EEG: Die anzulegenden Werte sinken „ab dem 1. Februar 2024 und sodann alle sechs Monate” um 1 % gegenüber dem vorangegangenen Zeitraum, gerundet auf zwei Nachkommastellen — wobei für die jeweils nächste Anpassung die ungerundeten Werte maßgeblich sind. Der von der Bundesnetzagentur veröffentlichte Zeitraum endet derzeit am 31. Januar 2027; einen Satz für die Zeit danach hat sie noch nicht bekanntgegeben. Rechnerisch liegt er bei rund 7,6 ct/kWh, der amtliche Wert kann wegen der ungerundeten Rechenbasis in der zweiten Nachkommastelle abweichen.
Wer im August 2026 in Betrieb geht, bekommt also leicht weniger als wer im April 2026 angeschlossen hat. Bei einer 5,3-kWp-Anlage mit ~1.800 kWh Einspeisung pro Jahr macht das 1,4 € pro Jahr aus — über 20 Jahre 28 €. Vernachlässigbar im Vergleich zur Reform-2027-Frage.
8,10 oder 7,70? Warum die Bundesnetzagentur zwei Tabellen führt
Wer auf der Seite der Bundesnetzagentur nachschlägt, findet für dieselbe 10-kWp-Anlage zwei verschiedene Zahlen: 8,10 ct/kWh und 7,70 ct/kWh. Beide sind richtig, sie beantworten nur verschiedene Fragen.
- Der anzulegende Wert (8,10 ct/kWh) ist der gesetzliche Ausgangswert nach § 48 EEG. Er gilt in der Direktvermarktung: Dort zahlt der Netzbetreiber die Marktprämie nach § 20 EEG, also die Differenz zwischen anzulegendem Wert und Marktwert.
- Die feste Einspeisevergütung (7,70 ct/kWh) ist derselbe Wert minus 0,4 ct/kWh. Diesen Abzug ordnet § 53 Abs. 1 EEG an, weil der Netzbetreiber die Vermarktung übernimmt.
Die Differenz ist deshalb in jeder Zeile exakt 0,4 ct/kWh. Wer in einer fremden Übersicht auf „8,10 ct” stößt und auf seiner Gutschrift 7,70 ct liest, hat keinen Fehler des Netzbetreibers vor sich, sondern die falsche der beiden Tabellen. Wie oft daraus ein doppelter Abzug gerechnet wird, steht unter Vermarktungsentgelt bei PV.
Anzulegende Werte im Marktprämienmodell, Inbetriebnahme 01.08.2026 – 31.01.2027:
| Leistungsklasse | Teileinspeisung | Volleinspeisung |
|---|---|---|
| bis 10 kW | 8,10 ct/kWh | 12,62 ct/kWh |
| bis 40 kW | 7,06 ct/kWh | 10,64 ct/kWh |
| bis 100 kW | 5,84 ct/kWh | 10,64 ct/kWh |
| bis 400 kW | 5,84 ct/kWh | 8,85 ct/kWh |
| bis 1 MW | 5,84 ct/kWh | 7,63 ct/kWh |
| sonstige Anlagen bis 1 MW | 6,59 ct/kWh | 6,59 ct/kWh |
Mieterstromzuschlag
Eine dritte Tabelle betrifft den Mieterstromzuschlag nach § 48a EEG — den Betrag, den es zusätzlich gibt, wenn der Strom im selben Gebäude an Mieterinnen und Mieter geliefert wird. Für Inbetriebnahme 01.08.2026 – 31.01.2027: 2,51 ct/kWh bis 10 kW, 2,33 ct/kWh bis 40 kW, 1,57 ct/kWh bis 1 MW. Auch dieser Zuschlag sinkt halbjährlich um 1 %.
Ein Hinweis zur amtlichen Datei selbst: Das Rechenbeispiel auf dem zweiten Tabellenblatt der aktuellen BNetzA-Datei ist mit „ab 01.02.2026” überschrieben, enthält aber bereits die Werte des Zeitraums ab 01.08.2026 (8,10 / 7,06 / 5,84 statt 8,18 / 7,13 / 5,90). Die Überschrift wurde beim Fortschreiben offenbar nicht mitgezogen. Für die Zahlen oben haben wir das Haupttabellenblatt verwendet, das korrekt beschriftet ist.
Negative Strompreise: § 51 EEG seit 25.02.2025
Für Anlagen, die seit dem 25.02.2025 in Betrieb gehen, sinkt der anzulegende Wert in Zeiträumen mit negativem Spotmarktpreis auf null (§ 51 Abs. 1 EEG). Anlagen unter 100 kW sind davon ausgenommen, bis das Kalenderjahr endet, in dem ein intelligentes Messsystem eingebaut wird (§ 51 Abs. 2 Nr. 1). Im Gegenzug verlängert sich der Vergütungszeitraum, bei Solaranlagen mit dem Faktor 0,5 (§ 51a). Anlagen mit Inbetriebnahme vom 01.01.2023 bis 24.02.2025 behalten die bis dahin geltende Fassung (§ 100 Abs. 46). Ältere Anlagen, deren Wert bei negativen Preisen bisher nicht sinkt, sind nur betroffen, wenn ihr Betreiber freiwillig wechselt; dann erhöht sich ihr anzulegender Wert um 0,6 ct/kWh (§ 100 Abs. 47).
Zur Größenordnung: 2025 waren die Großhandelspreise laut Bundesnetzagentur in 573 von 8.760 Stunden negativ. Der Preis gilt für die gemeinsame Gebotszone Deutschland/Luxemburg — eine Stundenzahl je Bundesland, wie sie hier bis zum 17.09.2026 stand, gibt es nicht; die Tabelle ist entfernt.
Mehr Details: Negative Preise und § 51 EEG. Nicht zu verwechseln mit den Abschaltgrenzen für die Einspeiseleistung: Die geplante Begrenzung neuer Dachanlagen auf 50 % der installierten Leistung ist eine andere Regel; wie viel Energie sie kostet, haben wir mit PVGIS-Stundenwerten durchgerechnet — 50-%-Einspeisegrenze ab 2027.
Reform 2027 — Kabinett hat das Ende der Festvergütung beschlossen
Am 29.07.2026 hat das Bundeskabinett die EEG-Novelle als Regierungsentwurf beschlossen: Ab 01.01.2027 soll es für neue PV-Anlagen unter 25 kW keine feste Einspeisevergütung mehr geben. Stattdessen: Direktvermarktung zu Marktpreisen (~5,5 ct/kWh, schwankend). Der Regierungsentwurf sieht für die ersten Jahre eine Übergangszahlung von 5,2 ct/kWh für maximal 36 Monate vor — 2027 für Anlagen unter 50 kW, 2028 unter 25 kW, 2029 nur noch unter 7 kW. Als Rechenbasis des neuen Fördersystems ist für Dachanlagen ein anzulegender Wert von 6,2 ct/kWh vorgesehen, dazu ein Direktvermarktungsbonus von 1,5 ct/kWh für vier Jahre. Bundestag und Bundesrat beraten ab September 2026, parallel muss die EU-Kommission beihilferechtlich zustimmen — Änderungen sind also noch möglich. Details auf der Reform-2027-Seite.
Bestandsschutz: Anlagen, die bis 31.12.2026 angeschlossen werden, behalten ihre Sätze 20 Jahre.
Ausführliche Analyse: Reform Einspeisevergütung 2027.
Wie wird die Vergütung ausgezahlt?
- Inbetriebnahme beim Netzbetreiber anmelden (zwingend für Vergütung).
- Marktstammdatenregister-Eintrag bei der BNetzA (online, kostenlos, 5 Min).
- Steuerliche Behandlung: Für Privatanlagen bis 30 kWp seit 2023 keine Einkommensteuer auf Einspeise-Erlöse, kein Kleinunternehmer-Antrag nötig. Bei größeren Anlagen ggf. Steuerberater konsultieren.
- Monatliche/Jährliche Auszahlung vom Netzbetreiber, automatisch.
Wie viel verdienst du wirklich?
Konkretes Beispiel: 5,3 kWp Anlage, München, Süd-Dach 35°, Familie mit 4.500 kWh Verbrauch, 7,5 kWh Speicher. PVGIS-Daten:
- Jährliche Erzeugung: ~5.937 kWh (1.120 kWh/kWp × 5,3 kWp × 0,85 PR)
- Eigenverbrauch: ~3.680 kWh (62 %)
- Einspeisung: ~2.257 kWh
- Einspeise-Erlös: 2.257 × 0,0770 = 173,80 €/Jahr
- Solarspitzen-Verlust: ~5 €/Jahr
- Netto-Einspeisung: ~169 €/Jahr × 20 Jahre = 3.380 € über die Förderlaufzeit
Plus: Eigenverbrauchs-Ersparnis ~1.400 €/Jahr (vom Strompreis). Über 20 Jahre summiert (mit 3 % Inflation) auf ~37.000 €.
→ Eigenverbrauchs-Ersparnis schlägt Einspeise-Vergütung um Faktor ~10. Das ist der wichtigste Hebel — Speicher und smart-Verbrauchen lohnen sich daher viel mehr als Vergütungs-Optimierung.
Wann lohnt sich Volleinspeisung trotzdem?
In drei Sonderfällen kann Volleinspeisung sinnvoll sein:
- Großes Dach, kleiner Verbrauch — z.B. Bauernhof mit 50 kWp aber nur 5.000 kWh Verbrauch. Eigenverbrauchsanteil bliebe zu klein.
- Mietshaus ohne Mieterstrom-Modell — Eigentümer kann den Strom selbst nicht nutzen.
- Hochrenditeerwartung bei Marktpreisen 2027+ — sehr spekulativ, eher selten realistisch.
In allen anderen Fällen: Teileinspeisung mit hohem Eigenverbrauchsanteil maximiert die Wirtschaftlichkeit.
FAQ
Wann kommt die Vergütung auf mein Konto? Üblich monatlich oder vierteljährlich, je nach Netzbetreiber. Erste Auszahlung typisch 2-3 Monate nach Inbetriebnahme.
Werden bestehende Anlagen vom Reform 2027 betroffen? Nein. Wer 2026 in Betrieb geht, behält den Satz 20 Jahre.
Lohnt sich der Wechsel von Teil- auf Volleinspeisung? Nur in Sonderfällen (siehe oben). Ein Wechsel ist 1× pro Jahr möglich, aber kompliziert beim Netzbetreiber zu beantragen.
Welcher Satz gilt für eine Anlage zwischen 11 und 15 kWp? Ein Mischsatz, kein Klassensatz. Bei Teileinspeisung sind es 7,61 ct/kWh (11 kWp), 7,53 ct/kWh (12 kWp) und 7,35 ct/kWh (15 kWp) — die ersten 10 kW werden mit 7,70 ct/kWh vergütet, der Rest mit 6,66 ct/kWh, und § 23c EEG bildet daraus den Durchschnitt. Bei Volleinspeisung liegen die Werte bei 12,04, 11,89 und 11,56 ct/kWh.
Gilt die Vergütung im Januar 2027 noch? Die Bundesnetzagentur hat ihre Tabelle bis zum 31. Januar 2027 veröffentlicht — eine Zusage für den Januar ist das trotzdem nicht. Die beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission für das EEG 2023 (Verfahren SA.102084) ist bis Ende 2026 befristet; fehlt zum 1. Januar 2027 eine genehmigte Nachfolgeregelung, fehlt auch die Grundlage für neue Förderzusagen. Und tritt die EEG-Novelle wie geplant in Kraft, entfällt die feste Vergütung für Neuanlagen unter 25 kW ohnehin. Sicher ist damit nur die Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2026; laufende Vergütungen bestehender Anlagen sind von beidem nicht betroffen. Der Stand des Verfahrens steht auf der Reform-2027-Seite.
Was passiert nach 20 Jahren? Die EEG-Vergütung endet. Optionen: Direktvermarktung am Markt, Eigenverbrauch-only, oder Ablösung durch neuere Anlage.
Vertieft im Pillar-Artikel
Die Einspeisevergütung ist nur eine Stellschraube der Gesamt-Wirtschaftlichkeit. Im Pillar-Artikel Lohnt sich Photovoltaik 2026? ist erklärt, wie sie mit Eigenverbrauch, Speicher und Reform 2027 zusammenwirkt.
Quellen
- Bundesnetzagentur — EEG-Förderung und Fördersätze — die amtliche Quelle. Dort veröffentlicht die BNetzA die Anzulegenden Werte und deren halbjährliche Absenkung; alle Sätze in der Tabelle oben stammen von dort.
- EU-Kommission — Genehmigung der deutschen Beihilferegelung EEG 2023 (SA.102084), 21.12.2022 — „nun gilt sie bis Ende 2026”
- § 23c EEG — Anteilige Zahlung — Rechtsgrundlage für den Mischsatz oberhalb von 10 kWp
- § 49 EEG — Absenkung der anzulegenden Werte — Rechtsgrundlage der halbjährlichen Degression
- Bundesnetzagentur — Archivierte EEG-Vergütungssätze — Quelle der vollständigen Reihe oben. Die Excel-Tabelle „Anzulegende Werte für Solaranlagen August 2026 bis Januar 2027“ enthält alle Zeiträume seit dem 01.01.2023
- § 21 EEG — Einspeisevergütung — Anspruch nur bis 100 kW installierter Leistung
- § 22 EEG — Ausschreibungen und § 3 EEG — Begriffsbestimmungen — Schwellenwerte der Ausschreibungspflicht und Definition der beiden Segmente
- § 48a EEG — Mieterstromzuschlag
- ADAC — Einspeisevergütung 2026 — Vergütungs-Übersicht
- Finanztip — Einspeisevergütung — Verbraucher-Perspektive
- voltaplan Solar-ROI-Rechner — eigene Anlage durchrechnen
- voltaplan Methodik — wie wir die Werte berechnen