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EEG-Reform 2027: Einspeisevergütung endet — was nun?

Jetzt ist es offiziell: Das Bundeskabinett hat am 29. Juli 2026 die EEG-Novelle beschlossen. Ab 1. Januar 2027 sollen neue Photovoltaik-Anlagen unter 25 kW keine garantierte Einspeisevergütung mehr erhalten — vorgesehen ist nur noch eine befristete Übergangszahlung, danach Direktvermarktung. Wer noch in diesem Jahr eine Anlage in Betrieb nimmt, sichert sich die aktuellen Sätze für die volle 20-jährige Förderperiode. Wer 2027 erst startet, verzichtet auf einen Großteil der planbaren Einnahmen.

Für ein typisches Einfamilienhaus mit 5–10 kWp bedeutet das einen Cashflow-Unterschied von 4.000 bis 7.000 € über 20 Jahre. Diese Seite erklärt die Reform im Detail, zeigt drei Beispielrechnungen und gibt dir einen klaren Decision-Tree für deine Entscheidung.

1. Faktenbox — Stand 17.09.2026

Die kompletten aktuellen Sätze aller Anlagengrößen stehen in der Einspeisevergütungs-Tabelle 2026, die Vorgeschichte der Reform im Detail-Artikel Reform der Einspeisevergütung 2027.

Neben diesen bundesweiten Eckdaten entscheiden regionale Programme über die Gesamtrendite. Welche Landes- und Kommunalprogramme es in deinem Bundesland noch gibt — einen landesweiten Speicherzuschuss für Privathaushalte zahlt 2026 nur noch Berlin —, zeigt die Übersicht der PV-Förderung nach Bundesland — etwa für Nordrhein-Westfalen, Bayern oder Hamburg.

1a. Wann wird über die EEG-Reform entschieden? Stand des Verfahrens

Stand 26.09.2026: Beschlossen ist die Reform noch nicht. Der Bundestag hat den Regierungsentwurf am Donnerstag, 24. September 2026, in erster Lesung beraten und nach halbstündiger Aussprache an den federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Energie überwiesen. Am Freitag, 25. September 2026, hat der Bundesrat in seiner 1068. Sitzung Stellung genommen (TOP 56). Seine Stellungnahme umfasst 70 Ziffern auf 73 Seiten; die wichtigste für Hausdach-Anlagen: Die 50-%-Einspeisegrenze soll gestrichen werden.

DatumGremiumWas passiertQuelle
29.07.2026Bundeskabinettbeschließt den RegierungsentwurfKabinettsbeschluss
07.09.2026BundestagEntwurf liegt als Drucksache 21/7867 vorBT-Drs. 21/7867
14.09.2026Bundesrat, AusschüsseEmpfehlungen für die Stellungnahme vorgelegt (120 Seiten)BR-Drs. 470/1/26
24.09.2026Bundestag, Plenumerste Lesung, halbstündige Aussprache; zusammen mit einem AfD-Gesetzentwurf (21/8108) und Anträgen von Grünen (21/8119) und Linken (21/7907) an den federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Energie überwiesenbundestag.de, Textarchiv KW 39
25.09.2026Bundesrat, 1068. SitzungStellungnahme zum Entwurf beschlossen (TOP 56, 70 Ziffern)BR-Drs. 470/26 (Beschluss)
05.10.2026Bundestag, Ausschuss für Wirtschaft und Energieöffentliche Anhörung zum Regierungsentwurf, 12:15 bis 14:15 Uhr (angekündigt, noch nicht stattgefunden)bundestag.de, Anhörungsseite des Ausschusses
31.12.2026EU-Kommissionbeihilferechtliche Genehmigung des EEG 2023 (SA.102084) läuft ausPressemitteilung vom 21.12.2022

Einen Termin für die abschließende Abstimmung im Bundestag (zweite und dritte Lesung) haben wir bis heute nicht veröffentlicht gefunden. Nach dem Beschluss des Bundestages befasst sich der Bundesrat ein zweites Mal mit dem Gesetz.

Was der Bundesrat für Hausdach-Anlagen fordert

Die Stellungnahme vom 25.09.2026 (Drucksache 470/26 (Beschluss)) ist die erste amtliche Gegenposition der Länder zum Regierungsentwurf. Für private Dachanlagen sind diese Ziffern die wichtigsten:

ZifferForderung des BundesratesRegierungsentwurf
1 cKomplexe Teile im laufenden Verfahren zurückstellen, „insbesondere“ die Anpassungen bei der Vergütung kleiner PV-AnlagenReform zum 01.01.2027
7§ 9 Abs. 2b streichen: keine dauerhafte 50-%-Einspeisegrenze; die bestehenden Regeln bis zum Smart-Meter-Einbau reichten ausDachanlagen unter 100 kW speisen dauerhaft höchstens 50 % ihrer Leistung ein
8, 9Pflicht zur Direktvermarktung erst ab 7 kW, darunter 20 Jahre lang vergütete Abnahme durch den Netzbetreiber zum Marktwert; Marktprämie schon ab 7 kWDirektvermarktung nach Ablauf der Übergangszahlung; Marktprämie erst ab 25 kW
11Übergangszahlung für alle Anlagen unter 50 kW, die vor dem 01.01.2031 in Betrieb gehengestaffelt: unter 50 kW nur 2027, unter 25 kW bis 2028, unter 7 kW bis 2030
13Prüfbitte: auch nach Ablauf der Übergangszeiträume ein gesetzlicher Zahlungsanspruch für kleinere AnlagenZahlungsanspruch läuft aus
20Übergangszahlungen weiterzahlen, bis die Bundesnetzagentur feststellt, dass Direktvermarktung für Kleinanlagen massentauglich funktioniertendet nach 36 Monaten
41anzulegenden Wert mindestens konstant halten oder anhebenSenkung von 7 auf 6,2 ct/kWh

Nicht in der Stellungnahme: Die Empfehlung zweier Ausschüsse, den Abzug von 1 Cent bei der Übergangszahlung (§ 53 Abs. 1 des Entwurfs) zu streichen, findet sich im Beschluss nicht. Ebenso wenig die hilfsweise Empfehlung, die 50-%-Grenze nur „soweit und solange“ für den Netzbetrieb nötig gelten zu lassen — sie hatte sich mit der Streichung ohnehin ausgeschlossen. Zu Steckersolargeräten enthält der Beschluss nichts.

So ist die Stellungnahme einzuordnen: Sie ändert den Entwurf nicht selbst. Die Bundesregierung reicht sie dem Bundestag nach (Art. 76 Abs. 2 GG), und der Bundestag entscheidet im Ausschussverfahren, welche Forderungen er übernimmt. Für die Frage, ob du 2026 noch in Betrieb gehen solltest, ändert das nichts: Die 20-jährige Vergütung für Anlagen bis zum 31.12.2026 ist davon nicht berührt. Wer erst 2027 plant, sollte die Eckwerte unten als Stand des Regierungsentwurfs lesen. Was die 50-%-Grenze bei einer 10-kWp-Anlage kostet, haben wir nachgerechnet.

Was die 50-%-Grenze für eine konkrete Anlage kostet, haben wir mit PVGIS-Stundenwerten durchgerechnet: 7,8 bis 9,3 % der Jahreserzeugung bei einer 10-kWp-Südanlage.

1b. Wie hoch ist die Einspeisevergütung 2027?

Das ist die am häufigsten gestellte Frage zur Reform — und sie hat drei Antworten, weil sie von drei verschiedenen Zeitpunkten und vom Stand des Gesetzgebungsverfahrens abhängt. Der Reihe nach:

Fall 1 — Inbetriebnahme bis 31. Dezember 2026: 7,70 ct/kWh, 20 Jahre lang

Wer die Anlage 2026 technisch in Betrieb nimmt, bekommt die heute geltenden Sätze für die volle Förderperiode: 7,70 ct/kWh bei Teileinspeisung bis 10 kWp, 12,22 ct/kWh bei Volleinspeisung. Über 10 kWp gilt ein anteiliger Mischsatz nach § 23c EEG — eine 15-kWp-Anlage kommt auf 7,35 ct/kWh, eine 30-kWp-Anlage auf 7,01 ct/kWh. Die vollständige Aufstellung steht in der Einspeisevergütungs-Tabelle. Für diese Anlagen ändert die Reform nichts, auch nicht im Jahr 2027 oder später.

Fall 2 — Inbetriebnahme im Januar 2027: die Tabelle reicht weiter als der Stichtag, die Genehmigung nicht

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die anzulegenden Werte halbjährlich. Der aktuell veröffentlichte Zeitraum läuft vom 1. August 2026 bis zum 31. Januar 2027 — die 7,70 ct/kWh sind also nicht zum Jahreswechsel befristet, sondern bis Ende Januar 2027. Daraus lässt sich aber nicht folgern, dass eine Anlage im Januar 2027 noch sicher zu diesem Satz vergütet wird.

Der Grund liegt außerhalb des EEG: Die beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission für das EEG 2023 (Verfahren SA.102084) ist bis Ende 2026 befristet. Die Kommission hat die Regelung am 21. Dezember 2022 gebilligt — „nun gilt sie bis Ende 2026". Was daraus folgt, hat die Kanzlei Raue im Auftrag des Bundesverbands Erneuerbare Energie (BEE) in einem Rechtsgutachten vom 22. Juni 2026 durchgeprüft. Der für private Dachanlagen entscheidende Satz lautet dort wörtlich:

„Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2026 in Betrieb genommen werden und deren gesetzlicher Vergütungsanspruch damit vor Ablauf der Genehmigung entstanden ist, genießen Bestandsschutz. Ihre Förderung läuft über die gesamte gesetzliche Förderdauer rechtmäßig weiter, auch wenn die Auszahlungen in spätere Jahre fallen. Demgegenüber stellt die Gewährung eines gesetzlichen Vergütungsanspruchs für Anlagen, die erst ab dem 1. Januar 2027 in Betrieb genommen werden, eine neue Beihilfe dar, für die keine gültige Genehmigung mehr vorliegt.“

Maßgeblich ist dabei genau der Zeitpunkt, den auch das EEG kennt: Bei Anlagen ohne Ausschreibungspflicht — also allen privaten Dachanlagen — entsteht der Vergütungsanspruch mit der Inbetriebnahme (§ 25 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 3 Nr. 30 EEG 2023). Das nationale Gesetz bliebe zwar in Kraft; das höherrangige EU-Beihilferecht stünde der Gewährung neuer Beihilfen aber entgegen.

Das Gutachten beschreibt drei Szenarien, und in zweien davon entsteht eine Förderlücke:

Wer auf den Januar 2027 wartet, wettet damit nicht nur auf eine Verzögerung des Gesetzgebungsverfahrens — er trägt zusätzlich das Risiko, in genau diese Förderlücke zu fallen. Auf laufende Vergütungen bestehender Anlagen hat das keine Auswirkung; die Genehmigungsfrage betrifft ausschließlich neu entstehende Ansprüche. Die sichere Seite bleibt die Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2026.

Einordnung, die dazugehört: Das Gutachten ist im Auftrag eines Branchenverbands entstanden, der ein Interesse an einer schnellen Novellierung hat. Seine Kernaussage stützt sich aber auf die Befristung der Genehmigung, die die EU-Kommission selbst veröffentlicht hat, und auf das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV — beides ist nachprüfbar und von der Auftraggeberschaft unabhängig.

Fall 3 — Ab 1. Februar 2027 unter geltendem Recht: noch nicht veröffentlicht

§ 49 EEG schreibt vor, dass die anzulegenden Werte „ab dem 1. Februar 2024 und sodann alle sechs Monate" um 1 Prozent gegenüber dem vorangegangenen Zeitraum sinken. Der nächste Schritt fällt damit auf den 1. Februar 2027. Einen Wert dafür hat die Bundesnetzagentur bislang nicht bekanntgegeben. Rechnerisch landet er bei rund 7,6 ct/kWh; weil § 49 für die jeweils nächste Anpassung die ungerundeten Ausgangswerte heranzieht, kann der amtliche Wert in der zweiten Nachkommastelle abweichen. Wer heute eine exakte Zahl für Februar 2027 nennt, nennt eine Schätzung.

Fall 4 — Wenn die Novelle wie geplant greift: keine feste Vergütung mehr

Tritt die EEG-Novelle zum 1. Januar 2027 in Kraft, gibt es für neue Anlagen unter 25 kW keine garantierte Einspeisevergütung mehr. An ihre Stelle treten nach dem Regierungsentwurf eine Übergangszahlung von 5,2 ct/kWh für höchstens 36 Monate — 2027 noch für Anlagen unter 50 kW, 2028 unter 25 kW, 2029 unter 7 kW — und anschließend die Direktvermarktung mit einem Bonus von 1,5 ct/kWh für vier Jahre. Der einheitliche anzulegende Wert für neue Dachanlagen liegt im Entwurf bei 6,2 ct/kWh. Alle diese Zahlen stehen in einem Entwurf und können sich im parlamentarischen Verfahren noch ändern.

InbetriebnahmeVergütung (bis 10 kWp, Teileinspeisung)Status
bis 31.12.20267,70 ct/kWh, 20 Jahre garantiertamtlich veröffentlicht
01.01.–31.01.20277,70 ct/kWh laut BNetzA-Tabelle — aber ohne beihilferechtliche Grundlage für neue Zusagenoffen (EU-Genehmigung endet 31.12.2026)
ab 01.02.2027, altes Rechtrechnerisch rund 7,6 ct/kWhvon der BNetzA nicht veröffentlicht (§ 49 EEG)
ab Inkrafttreten der Novelle, < 25 kWkeine feste Vergütung; 5,2 ct/kWh Übergangszahlung für max. 36 MonateRegierungsentwurf

1c. Volleinspeisung ab 2027: der Zuschlag entfällt ersatzlos

Wer sein Dach voll belegt und den gesamten Strom einspeist, statt selbst zu verbrauchen, bekommt heute einen deutlich höheren Satz: 12,22 ct/kWh statt 7,70 ct/kWh bis 10 kWp — ein Aufschlag von 4,52 ct/kWh oder 59 Prozent. Geregelt ist er in § 48 Absatz 2a EEG 2023. Der Regierungsentwurf streicht diesen Absatz — Bundestag und Bundesrat haben darüber noch nicht entschieden.

Das steht nicht nur in der Begründung, sondern im Änderungsbefehl selbst: Artikel 1 Nummer 78 Buchstabe c der BT-Drucksache 21/7867 ersetzt die Absätze 1b bis 6 des § 48 durch neue Absätze 1b bis 5 — und in der Neufassung kommt ein Volleinspeisungs-Zuschlag nicht mehr vor. Die Begründung (S. 218) sagt es ausdrücklich: Die Erhöhung werde „durch die Streichung des § 48 Absatz 2a EEG 2023 für Neuanlagen abgeschafft", weil die Förderung von Anlagen, die ihren gesamten Strom einspeisen, „vor dem Hintergrund der Stromspitzenproblematik […] nicht mehr zeitgemäß" erscheine.

Wie viele Anlagen das betrifft, verrät die Bundesregierung an unerwarteter Stelle — in der Schätzung des Erfüllungsaufwands (S. 118): Pro Jahr geben rund 22.000 Solaranlagen die Mitteilung ab, mit der sie die Volleinspeisung in Anspruch nehmen. Für die Netzbetreiber ist der Wegfall eine Entlastung von 402.600 Euro im Jahr; für die Betreiber dieser 22.000 Anlagen ist er eine Einnahmekürzung.

Im selben Zug entfallen die Leistungsklassen bis 10 kW und bis 40 kW (§ 48 Absatz 2 EEG 2023). An ihre Stelle tritt ein einheitlicher, größenunabhängiger anzulegender Wert von 6,2 ct/kWh. Damit entfällt für Neuanlagen auch der anteilige Mischsatz nach § 23c EEG, den wir in der Einspeisevergütungs-Tabelle aufschlüsseln — er gilt weiter nur für Anlagen, die noch unter altem Recht in Betrieb gehen.

Bestandsanlagen erfasst die Streichung nicht. Die Begründung sagt ausdrücklich, die Erhöhung werde „für Neuanlagen" abgeschafft — wer heute eine Volleinspeiseanlage betreibt, ist von diesem Punkt des Entwurfs nicht berührt. Für Anlagen, die erst kurz vor dem Stichtag ans Netz gehen, hängt die Sicherheit zusätzlich an der beihilferechtlichen Lage; was dazu belegt ist und was offen bleibt, steht oben in Fall 2 und unten in Abschnitt 3b.

Der Doppeleffekt: Volleinspeiser trifft auch die 50-%-Kappung härter

Beide Änderungen greifen bei derselben Anlage ineinander. Neben dem Wegfall des Zuschlags begrenzt § 9 Absatz 2b des Entwurfs neue Anlagen unter 100 kW dauerhaft auf 50 Prozent ihrer installierten Leistung am Netzverknüpfungspunkt — und diese Kappung trifft Volleinspeiser stärker als Anlagen mit Eigenverbrauch, weil bei ihnen kein Haushaltsverbrauch die Mittagsspitze abfängt. In unserer eigenen Abregelungsrechnung verliert eine 10-kWp-Südanlage mit Eigenverbrauch 7,8 bis 9,3 Prozent der Erzeugung, dieselbe Anlage als Volleinspeiser 10,5 bis 12,5 Prozent.

Was das zusammen bedeutet, für eine 10-kWp-Südanlage (35° Neigung), gerechnet mit PVGIS-Stundenwerten 2019–2023. Beide Spalten sind Jahresbeträge. Links steht eine amtliche Vergütung, die für Anlagen mit Inbetriebnahme 2026 über 20 Jahre gilt; rechts ein Szenario nach dem Regierungsentwurf (5,2 ct/kWh, BT-Drs. 21/7867, noch nicht beschlossen, höchstens 36 Monate). Die Kilowattstunden sind unsere eigene Rechnung.

Standort Inbetriebnahme 2026: 12,22 ct/kWh, 20 Jahre Nach dem Entwurf: 50-%-Kappung + 5,2 ct/kWh, max. 36 Monate Differenz
Hamburg9.981 kWh → 1.220 €/Jahr8.938 kWh → 465 €/Jahr−62 %
Kassel10.353 kWh → 1.265 €/Jahr9.161 kWh → 476 €/Jahr−62 %
München11.652 kWh → 1.424 €/Jahr10.194 kWh → 530 €/Jahr−63 %

Wie diese Zahlen zu lesen sind. Die linke Spalte ist eine amtliche, für 20 Jahre garantierte Größe. Die rechte Spalte ist es nicht: Die 5,2 ct/kWh stehen in einem Entwurf, gelten höchstens 36 Monate, und danach folgt die Direktvermarktung, deren Erlös vom Marktwert abhängt und den niemand für 2030 seriös beziffern kann. Die Erzeugungs- und Abregelungswerte sind unsere eigene Rechnung mit Stundenwerten — eine Untergrenze, weil die tatsächliche Abregelung viertelstündlich gemessen wird und dabei höher ausfällt. Annahmen: PVGIS 5.3 SARAH3, Systemverluste 14 %, Lastprofil und Speichermodell wie im Rechner; alle 120 gerechneten Varianten stehen offen als CSV und JSON (CC BY 4.0). Die Prozentzahl in der letzten Spalte vergleicht also nicht Gleiches mit Gleichem, sondern zeigt die Größenordnung des Bruchs.

Praktische Folge. Die Volleinspeisung war bisher das Modell für Dächer ohne nennenswerten Eigenverbrauch — Zweithäuser, vermietete Objekte, große Scheunendächer. Genau dieses Modell verliert nach dem Entwurf seine wirtschaftliche Grundlage, während Anlagen mit hohem Eigenverbrauch deutlich glimpflicher davonkommen: Eine selbst verbrauchte Kilowattstunde ersetzt zugekauften Netzstrom, und der kostet nach der BDEW-Strompreisanalyse im Mittel der 2026 verfügbaren Tarife 37,0 ct/kWh — ein Vielfaches der 5,2 ct, die der Entwurf für eingespeisten Strom vorsieht. Wer 2027 plant, sollte die Anlage eher auf Eigenverbrauch auslegen als auf maximale Einspeisung. Was das für den konkreten Fall bedeutet, lässt sich im Wirtschaftlichkeitsrechner durchspielen — die Methodik dahinter steht offen auf /methodik.

2. Warum diese Reform?

Der EEG-Mechanismus stammt aus 2000 — einer Zeit, in der Solar-Installationen sehr teuer waren und ohne Förderung nicht wirtschaftlich. Heute kostet eine 5-kWp-Anlage rund 8.000 € (vor 15 Jahren waren es 25.000 €). Die EEG-Umlage zur Finanzierung der Vergütung wurde 2022 abgeschafft und vom Bund übernommen.

Aus Sicht des Bundesrechnungshofs und Teile der Wissenschaft ist die feste Vergütung nicht mehr zeitgemäß: Solar-Anlagen lohnen sich auch ohne Garantie, und die staatliche Subventionierung kostet jährlich ~10 Milliarden Euro. Die Reform soll diesen Aufwand reduzieren und gleichzeitig den Markt-Mechanismus stärken — eingespeister Solarstrom soll sich am Strommarkt selbst behaupten.

Kritiker (insbesondere BSW-Solar und Verbraucherzentrale) argumentieren dagegen: Ohne Mindestvergütung sinkt die Anschaffungs-Bereitschaft, der PV-Ausbau verlangsamt sich, Klimaziele werden gefährdet. Das Last-Wort liegt beim Bundestag.

3. Timeline — was passiert wann?

  1. 29.07.2026: Bundeskabinett beschließt die EEG-Novelle als Regierungsentwurf („Im EEG beenden wir die Einspeisevergütung für Wind, PV und Biomasse").
  2. 01.08.2026: Reguläre Halbjahres-Degression: 7,78 → 7,70 ct/kWh (bis 10 kWp).
  3. August 2026: Der Regierungsentwurf geht dem Bundesrat zu — Drucksache 470/26, „Entwurf eines Gesetzes für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor“.
  4. 07.09.2026: Der Entwurf liegt dem Bundestag als Drucksache 21/7867 vor.
  5. 14.09.2026: Die Bundesrats-Ausschüsse legen ihre Empfehlungen vor (Drucksache 470/1/26) — darunter die Streichung der 50-%-Einspeisegrenze.
  6. 24.09.2026: Erste Lesung im Bundestag (halbstündige Aussprache), Überweisung an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie.
  7. 25.09.2026: Der Bundesrat nimmt in seiner 1068. Sitzung zum Entwurf Stellung (TOP 56) und fordert unter anderem, die 50-%-Einspeisegrenze zu streichen (Drucksache 470/26 (Beschluss), Ziffer 7). Parallel läuft die beihilferechtliche Prüfung durch die EU-Kommission.
  8. 31.12.2026: Letzter Stichtag für Inbetriebnahme mit garantierter 20-Jahres-Vergütung — und zugleich das Ende der beihilferechtlichen Genehmigung SA.102084 für das EEG 2023.
  9. 01.01.2027: Geplantes Inkrafttreten — Neuanlagen unter 25 kW ohne feste EEG-Vergütung. Übergangszahlung 5,2 ct/kWh (max. 36 Monate) zunächst für Anlagen unter 50 kW; die Schwelle sinkt 2028 auf 25 kW und 2029 auf 7 kW (bis Ende 2030).

Wichtig — und häufig falsch dargestellt: Maßgeblich ist die technische Inbetriebnahme, nicht die Anmeldung. § 3 Nr. 30 EEG definiert Inbetriebnahme als die „erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage ausschließlich mit erneuerbaren Energien oder Grubengas nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage“. Die Registrierung im Marktstammdatenregister ist davon unabhängig. Wer die Anlage 2026 bestellt oder meldet, sie aber erst 2027 in Betrieb setzt, fällt unter das neue Recht. Was das im Einzelnen bedeutet, steht im nächsten Abschnitt.

3b. Bestandsanlagen und Stichtag — was für schon vorhandene Anlagen gilt

Die meistgestellte Frage zur Reform ist nicht, was Neuanlagen bekommen, sondern ob die bestehende Vergütung wegfällt. Die Antwort steht im geltenden EEG, nicht im Reformentwurf — deshalb hier die Rechtsgrundlagen im Wortlaut.

Läuft die Vergütung einer bestehenden Anlage weiter?

Ja. § 25 Abs. 1 EEG bestimmt: „Marktprämien, Einspeisevergütungen oder Mieterstromzuschläge sind jeweils für die Dauer von 20 Jahren zu zahlen, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt.“ Bei Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird — das ist bei Dachanlagen im Eigenheim der Normalfall — verlängert sich der Zeitraum bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Jahres der Zahlung. Eine Anlage mit Inbetriebnahme 2026 wird also bis zum 31.12.2046 vergütet.

Der Vergütungssatz ist der des Inbetriebnahmemonats und ändert sich danach nicht mehr. Die halbjährliche Degression senkt nur die Sätze für neue Anlagen.

Eine ehrliche Einordnung dazu: Die Mitteilung der Bundesregierung zum Kabinettsbeschluss vom 29.07.2026 enthält keine ausdrückliche Zusage zu Bestandsanlagen — sie beschreibt die Neuregelung für Neuanlagen. Der Bestandsschutz folgt aus § 25 EEG, also aus dem geltenden Recht, das der Entwurf für laufende Anlagen nicht antastet. Wer eine belastbare Aussage sucht, sollte sich auf diese Norm stützen und nicht auf Zitate über den Entwurf. Endgültig ist ohnehin erst, was Bundestag und Bundesrat beschließen.

Anlagen, die 2026 gemeldet, aber erst 2027 in Betrieb gehen

Hier entscheidet allein § 3 Nr. 30 EEG: die technische Inbetriebsetzung. Zwei Fälle sind zu unterscheiden:

Anlagen, die älter als 20 Jahre sind (ausgeförderte Anlagen)

Auch ausgeförderte Anlagen bekommen weiterhin Geld für eingespeisten Strom, aber nach einer anderen Systematik und ohne festen Satz:

Der Abzug nach § 53 Abs. 4 EEG ist ein anderer als der pauschale Abzug von 0,4 ct/kWh, der nach § 53 Abs. 1 EEG bei Solaranlagen in der normalen Einspeisevergütung steckt. Wie dieser Posten wirkt, steht im Detail unter Vermarktungsentgelt nach § 53 EEG.

Was ein Eigentümerwechsel bedeutet

Die Frist des § 25 EEG läuft ab der Inbetriebnahme der Anlage. § 3 Nr. 30 EEG knüpft die Inbetriebnahme an die erstmalige Inbetriebsetzung; ein späterer Austausch von Komponenten ändert den Zeitpunkt nicht. Ein Verkauf des Hauses oder ein Wechsel des Betreibers setzt die 20 Jahre deshalb nicht neu in Gang — die Restlaufzeit läuft weiter. Der neue Betreiber muss die Änderung im Marktstammdatenregister eintragen. Für die vertragliche Abwicklung mit dem Netzbetreiber gilt: vor dem Eigentumsübergang klären, nicht danach.

Was die Reform bei Bestandsanlagen nicht ändert

PunktGilt für BestandsanlagenRechtsgrundlage
Vergütungsdauer20 Jahre, verlängert bis 31.12. des zwanzigsten Zahlungsjahres§ 25 Abs. 1 EEG
Höhe des Satzesfestgeschrieben auf den Satz des Inbetriebnahmemonats§ 25 Abs. 1 EEG
Stichtagtechnische Inbetriebsetzung, nicht Bestellung oder Registrierung§ 3 Nr. 30 EEG
Nullsteuersatz beim Kaufunverändert 0 % auf/nahe Wohngebäuden, unbefristet§ 12 Abs. 3 UStG
Nach 20 JahrenEinspeisevergütung für ausgeförderte Anlagen bis 31.12.2032§ 25 Abs. 2, § 23b EEG
Negative Börsenpreisekeine Vergütung in diesen Zeiträumen bei Anlagen ab Inbetriebnahme 25.02.2025; unter 100 kW erst nach Einbau eines intelligenten Messsystems§ 51 EEG

Diese Zusammenstellung gibt den Gesetzesstand wieder und ist keine Rechtsberatung. Im Einzelfall — besonders bei Anlagen im Übergang zwischen 2026 und 2027 — entscheidet der Netzbetreiber über die Abrechnung.

3c. Steuern — was die Reform 2027 nicht anfasst

Eine Frage, die uns über die Suche regelmäßig erreicht: Fällt mit der Einspeisevergütung auch die Steuerersparnis weg? Nein. Die beiden steuerlichen Entlastungen für private Photovoltaik stehen nicht im EEG, sondern im Umsatzsteuer- und im Einkommensteuergesetz. Eine Novelle des EEG ändert sie nicht — dafür bräuchte es eine eigene Änderung dieser Gesetze.

Umsatzsteuer: 0 % beim Kauf, unbefristet

§ 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG stellt Solarmodule, die wesentlichen Komponenten, den Speicher und die Installation seit dem 1. Januar 2023 auf null Prozent Umsatzsteuer. Die Regelung ist nicht befristet.

Ein verbreitetes Missverständnis — das auch auf dieser Seite bis zum 29.08.2026 stand — betrifft die Grenze von 30 kWp. Das Gesetz kennt keine Leistungsgrenze. Satz 1 knüpft den Nullsteuersatz daran, dass die Anlage „auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden“ installiert wird. Satz 2 ist lediglich eine Nachweiserleichterung: Die Voraussetzungen „gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird“. Oberhalb von 30 kWp muss die Belegenheit also belegt werden — begünstigt ist die Anlage weiterhin. Das Bundesfinanzministerium formuliert es in seiner FAQ ausdrücklich so: Photovoltaikanlagen auf oder in der Nähe von Wohngebäuden sind „stets begünstigt“, auch solche mit einer Leistung über 30 kW (peak).

Einkommensteuer: Einnahmen bleiben steuerfrei

§ 3 Nr. 72 EStG stellt „die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb“ von Photovoltaikanlagen auf, an oder in Gebäuden steuerfrei, solange die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit und insgesamt 100 kW (peak) je Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft nicht übersteigt. Hier ist die Leistungsgrenze also echt — anders als bei der Umsatzsteuer.

Für die Reform ist der entscheidende Punkt: Die Befreiung knüpft an Anlage und Gebäude an, nicht an die Herkunft der Einnahme. Der Wortlaut unterscheidet nicht zwischen einer EEG-Vergütung und Erlösen aus der Direktvermarktung. Wer ab 2027 seinen Überschuss über einen Direktvermarkter verkauft, bewegt sich nach dem Gesetzeswortlaut weiter im steuerfreien Bereich.

Diese Lesart steht nicht allein: Das BMF-Schreiben vom 17. Juli 2023 (GZ IV C 6 - S 2121/23/10001 :001) stellt in Randziffer 9 ausdrücklich fest, von der Steuerbefreiung seien „Einnahmen und Entnahmen unabhängig von der Verwendung des von der Photovoltaikanlage erzeugten Stroms“ umfasst. Die dort folgende Aufzählung — Einspeisevergütung, Entgelte für anderweitige Stromlieferungen (z. B. an Mieter), Vergütungen für das Laden von Elektrofahrzeugen, Zuschüsse und vereinnahmte Umsatzsteuer — ist mit dem Wort insbesondere eingeleitet und damit nicht abschließend.

Zur Genauigkeit gehört aber auch: Die Direktvermarktung wird in diesem Schreiben nirgends genannt — wir haben den Volltext daraufhin durchsucht. Die Finanzverwaltung hat sich also zum Grundsatz geäußert (die Verwendung des Stroms ist unerheblich), nicht zum Einzelfall der Direktvermarktung nach einer Reform, die den Bundestag noch nicht passiert hat. Wer hier Sicherheit braucht, klärt das mit dem Steuerberater oder per verbindlicher Auskunft beim Finanzamt.

Was steuerlich zu- statt abnimmt

Mittelbar verschiebt die Reform das Gewicht: Fällt die feste Vergütung weg, wird der Eigenverbrauch zum wichtigsten Werthebel — und Eigenverbrauch ist steuerlich ohnehin der einfachste Fall. Der Nullsteuersatz beim Kauf behält seinen vollen Wert, während der Einspeiseerlös an Bedeutung verliert. Bei einer Anlage mit Speicher für 18.000 € sind das rund 2.870 €, die nicht an das Finanzamt gehen. Zum Vergleich: Die im Regierungsentwurf vorgesehene Übergangszahlung von 5,2 ct/kWh bringt einer solchen Anlage bei rund 4.500 kWh Einspeisung im Jahr über die vollen 36 Monate etwa 700 € — also gut ein Viertel davon. Der größte verlässliche Förderposten für ein Eigenheim ist damit auch nach der Reform der Steuersatz beim Kauf, nicht die Vergütung.

RegelungRechtsgrundlageVon der EEG-Novelle 2027 betroffen?
0 % Umsatzsteuer auf Anlage, Speicher, Installation§ 12 Abs. 3 Nr. 1 UStGnein — steht im UStG, unbefristet
Einkommensteuerfreiheit der Einnahmen§ 3 Nr. 72 EStGnein — steht im EStG
Feste Einspeisevergütung für Neuanlagen§§ 48 ff. EEGja — soll ab 01.01.2027 entfallen
20-Jahres-Zusage für Bestandsanlagen§ 25 Abs. 1 EEGnein — siehe Abschnitt 3b

Quellen: § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG und § 3 Nr. 72 EStG im Wortlaut (gesetze-im-internet.de, abgerufen am 29.08.2026); BMF-FAQ „Umsatzsteuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen“; BMF-Schreiben vom 17.07.2023 „Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen (§ 3 Nummer 72 EStG)“, Rz. 9 (Volltext geprüft am 30.08.2026). Diese Zusammenstellung ist keine Steuerberatung.

4. Drei Beispielrechnungen — was kostet die Reform konkret?

Alle drei Beispiele rechnen mit identischer Anlage (5,3 kWp, 7,5 kWh Speicher, 4.500 kWh Verbrauch, München PVGIS-Daten):

2026 mit EEG
18.420 €
über 20 Jahre · 7,78 ct/kWh Einspeisung
2027 ohne EEG
13.000 €
nur Eigenverbrauch + Direktvermarktung
5.420 € weniger Cashflow — das entspricht ~25 % der Gesamtersparnis.

Beispiel A — Familie mit hohem Eigenverbrauch (E-Auto + Wärmepumpe)

8 kWp Anlage, 12 kWh Speicher, 9.000 kWh Verbrauch, Hamburg. Eigenverbrauchsanteil ~78 %. Differenz 2026 vs. 2027: ca. 2.800 €. Hier wird die Reform relativ am wenigsten weh tun, weil ohnehin wenig eingespeist wird.

Beispiel B — Single-Haushalt mit Standard-Verbrauch

5 kWp Anlage, 5 kWh Speicher, 1.800 kWh Verbrauch, Berlin. Eigenverbrauchsanteil ~45 %. Differenz 2026 vs. 2027: ca. 7.200 €. Hoher Verlust, weil ein großer Teil der Erzeugung eingespeist wird und damit ohne EEG-Sicherung wirtschaftlich fragil ist.

Beispiel C — Maximaldach ohne Speicher

15 kWp Anlage, kein Speicher, 5.000 kWh Verbrauch, Stuttgart. Eigenverbrauchsanteil ~22 %. Differenz 2026 vs. 2027: ca. 11.500 €. Extremster Fall — fast die gesamte Wirtschaftlichkeit hängt an der EEG-Vergütung.

Lehre: Je niedriger der Eigenverbrauchsanteil, desto härter trifft dich die Reform. Wer ohnehin auf Speicher + E-Auto + Wärmepumpe optimiert, leidet weniger.

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4b. Gegenprobe: Was eine unabhängige Studie rechnet

Die Zahlen oben sind unsere eigenen Berechnungen auf PVGIS-Basis. Im Juni 2026 hat das Berliner Forschungsinstitut aquu (Dr. Johannes Weniger, Kai Buchholz) im Auftrag des Solarenergie-Fördervereins Deutschland die PV2027-Studie vorgelegt — mit anderem Modell, anderen Annahmen und minütlich aufgelösten DWD-Wetterdaten. Sie kommt zum selben Befund.

Der Referenzfall der Studie: Berliner Eigenheim, 10-kW-Anlage, 10-kWh-Speicher, 3.809 kWh Jahresverbrauch, Bewertung über 30 Jahre.

KennzahlErgebnis der PV2027-Studie
Amortisation mit 7,70 ct/kWh Einspeisevergütung15,6 Jahre
Amortisation bei Nulleinspeisung25,3 Jahre
Ohne Speicherüber 30 Jahre
Abgeregelter Anteil des PV-Ertrags69 % (7.622 von 11.052 kWh/a)
Stromgestehungskosten des nutzbaren Stroms10 → 31 ct/kWh
Direktvermarktungserlös 2025 (10 kW)250 €/a, davon ca. 160 €/a an den Direktvermarkter
Autarkiegrad im Referenzfall84 % (613 kWh/a Restnetzbezug)

Zwei Punkte daraus sind für die Kaufentscheidung wichtiger als die Einzelzahlen. Erstens: Nulleinspeisung — die Anlage darf keinen Überschuss mehr einspeisen — ist im Entwurf ausdrücklich als Regelfall vorgesehen und kostet in der Simulation rund zehn Jahre Amortisation. Zweitens kehrt sich eine bisherige Grundregel um: Je größer die Anlage, desto höher der abgeregelte Anteil. Die volle Dachbelegung, bisher fast immer die wirtschaftlichste Variante, verliert ihren Vorteil.

Rechtsstand: Die Studie rechnet auf dem Referentenentwurf vom 20.04.2026, unsere Beispiele oben auf dem Kabinettsbeschluss vom 29.07.2026. Einzelne Parameter der Übergangsregelung unterscheiden sich zwischen den Entwurfsständen; final ist keine Fassung, solange Bundestag und Bundesrat nicht entschieden haben. Dass die Reform die Wirtschaftlichkeit privater Anlagen deutlich verschlechtert, zeigen beide Rechnungen unabhängig voneinander.

5. Decision-Tree — solltest du jetzt noch kaufen?

Beantworte für dich diese 4 Fragen:

Frage 1: Kannst du die Anlage bis zum 31.12.2026 technisch in Betrieb nehmen?

→ Nein: Rechne mit den Bedingungen des Entwurfs (Abschnitt 1b) und prüfe vor allem Ausrichtung und Eigenverbrauch (Fragen 2 und 3). → Ja: Weiter mit Frage 2.

Frage 2: Wie hoch ist dein erwarteter Eigenverbrauchsanteil?

→ Wenig (Haushalt ohne Wärmepumpe und E-Auto: ohne Speicher nach unserem Rechner nur 14–22 % der Erzeugung, mit Speicher 31–43 %): Der Großteil wird eingespeist, die Vergütung trägt die Rechnung. Reform-Verlust wäre groß. Empfehlung: 2026 in Betrieb nehmen. → Viel (große Verbraucher, die tagsüber laufen): Die Vergütung zählt weniger, jede selbst verbrauchte kWh ersetzt Netzstrom für rund 37 ct. 2027 eher verkraftbar.

Frage 3: Wie ist die Dachausrichtung?

→ Süd / SW / SO mit moderater Neigung: Hoher Ertrag pro Modul. Mehr Einspeisung, mehr EEG-Vergütungsverlust bei 2027. 2026 lohnt sich. → Ostwest / Nord: Geringerer Ertrag, niedrigere absolute Vergütungssumme. Reform-Diff kleiner. Die geplante 50-%-Grenze kostet eine Ost-West-Anlage mit Haushaltsverbrauch unter 1 % der Erzeugung, eine Süd-Anlage 7,8–9,3 % (eigene Rechnung). 2027 vertretbar.

Frage 4: Rechnest du damit, dass Direktvermarktung die Lücke schließt?

→ Für kleine Anlagen bisher nicht: Laut PV2027-Studie erlöste eine 10-kW-Anlage 2025 an der Börse rund 250 € im Jahr, davon gingen rund 160 € an den Direktvermarkter. Plane 2027 ohne diese Erlöse.

6. Was du jetzt konkret tun kannst

Wenn du 2026 kaufen willst:

  1. Jetzt den Vertrag abschließen und den Inbetriebnahmetermin schriftlich festhalten — je näher der Jahreswechsel, desto knapper der Puffer.
  2. Nullsteuersatz nutzen — auf Wohngebäuden keine Mehrwertsteuer auf Anlage + Speicher + Installation.
  3. Speicher getrennt rechnen. Für Anlagen, die 2026 in Betrieb gehen, ändert die Reform laut Entwurf nichts. Ein Speicher erhöht die Unabhängigkeit, verlängert nach unserem Rechner bei 800 €/kWh aber meist die Amortisation (Rechnung). Welche Zuschüsse es dafür noch gibt, zeigt der Überblick Speicher-Förderung 2026.
  4. Inbetriebnahme dokumentieren — entscheidend ist die technische Inbetriebnahme bis 31.12.2026 (§ 3 Nr. 30 EEG); die Registrierung im Marktstammdatenregister folgt innerhalb eines Monats danach (§ 5 Abs. 5 MaStRV).

Wenn du auf 2027 verschiebst:

  1. Ausrichtung prüfen — mit der geplanten 50-%-Grenze verliert ein Süddach 7,8–9,3 % der Erzeugung, ein Ost-West-Dach unter 1 % (Rechnung).
  2. Verbrauch in die Mittagszeit legen — Wärmepumpe, E-Auto, Warmwasser: Was mittags läuft, ersetzt Netzstrom und wird von der Grenze nicht abgeregelt.
  3. Speicher nicht als Antwort auf die Grenze kaufen — sie erhöht den Jahreswert eines 10-kWh-Speichers in unserer Beispielrechnung um 4,40 €, mit ideal gesteuerter Ladung um höchstens 27,43 €.
  4. Direktvermarktung nüchtern rechnen — siehe Frage 4. Die Einkommensteuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG bleibt von der Reform unberührt (Abschnitt 3c).

7. Häufige Missverständnisse

8. Häufige Fragen zur Reform

Werden bestehende Anlagen von der Reform 2027 betroffen?

Nein. Anlagen, die bis zum 31.12.2026 in Betrieb genommen werden, behalten ihre Einspeisevergütung über die volle 20-Jahres-Förderperiode. Bestandsschutz ist im aktuellen EEG-Reform-Entwurf festgeschrieben — auch wenn sich Details bis zum Inkrafttreten noch ändern können.

Wie viel weniger verdient eine 2027er-Anlage konkret?

Im Schnitt 4.000–7.000 € weniger Cashflow über 20 Jahre für ein Einfamilienhaus mit 5–10 kWp. Die Differenz hängt stark vom Eigenverbrauchsanteil ab: Bei hohem Eigenverbrauch (>70 %) schrumpft der Verlust, bei niedrigem (<40 %) wächst er.

Lohnt sich die Anlage 2027 trotzdem noch?

Das hängt an einem Gesetz, das noch nicht beschlossen ist. Nach dem Regierungsentwurf erhalten Neuanlagen ab 2027 statt 7,70 ct/kWh für 20 Jahre eine Übergangszahlung von 5,2 ct/kWh für höchstens 36 Monate, und die Einspeisung neuer Dachanlagen unter 100 kW wird dauerhaft auf 50 % der Leistung begrenzt. Nach den 36 Monaten hängt der Erlös für eingespeisten Strom vom Vermarktungsweg ab. Umso mehr zählt der Eigenverbrauch: Eine selbst verbrauchte kWh ersetzt Netzstrom für rund 37 ct (BDEW-Durchschnitt 2026).

Was bedeutet „Direktvermarktung“ für Privatpersonen?

Statt eines festen EEG-Satzes verkauft ein Direktvermarkter deinen eingespeisten Strom an der Börse; du erhältst den Erlös abzüglich seines Entgelts. Für kleine Anlagen lohnt sich das bisher kaum: Die PV2027-Studie (aquu im Auftrag des SFV, Juni 2026) beziffert die Börsenerlöse 2025 für eine 10-kW-Anlage auf rund 250 € im Jahr, davon gingen rund 160 € an den Direktvermarkter. 24 % des Jahresertrags fielen 2025 in Stunden mit negativen Börsenpreisen.

Kann die Reform noch gestoppt werden?

Ein Stopp ist unwahrscheinlich, Änderungen sind möglich. Der Regierungsentwurf liegt seit dem 07.09.2026 als Drucksache 21/7867 im Bundestag; nach der ersten Lesung am 24.09.2026 berät ihn der federführende Ausschuss für Wirtschaft und Energie. Der Bundesrat hat am 25.09.2026 Stellung genommen (Drucksache 470/26 (Beschluss)): Er fordert unter anderem, die 50-%-Einspeisegrenze zu streichen, die Übergangszahlung für Anlagen unter 50 kW bis zur Inbetriebnahme vor dem 01.01.2031 zu verlängern und die Änderungen an der Vergütung kleiner PV-Anlagen im laufenden Verfahren zurückzustellen. Das ist eine Stellungnahme, kein Gesetzesbeschluss: Beschlossen wird das Gesetz im Bundestag, der die Forderungen übernehmen kann, aber nicht muss. Parallel muss die EU-Kommission die Beihilfe genehmigen.

Wie hoch ist die Einspeisevergütung 2027?

Das hängt vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme ab. Wer bis zum 31.12.2026 in Betrieb geht, behält 7,70 ct/kWh (bis 10 kWp, Teileinspeisung) für 20 Jahre — daran ändert 2027 nichts, und das ist die einzige belastbare Zahl. Für Neuanlagen ab 2027 ist die Lage offen: Tritt die Novelle wie geplant zum 1. Januar 2027 in Kraft, entfällt für Anlagen unter 25 kW die feste Vergütung; an ihre Stelle tritt eine Übergangszahlung von 5,2 ct/kWh für höchstens 36 Monate. Tritt sie nicht rechtzeitig in Kraft, hilft das nicht weiter: Die beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission für das EEG 2023 (SA.102084) läuft zum 31.12.2026 aus. Ein Rechtsgutachten der Kanzlei Raue für den BEE (22.06.2026) kommt deshalb zu dem Ergebnis, die Gewährung eines Vergütungsanspruchs für Anlagen, die erst ab dem 1. Januar 2027 in Betrieb genommen werden, sei „eine neue Beihilfe, für die keine gültige Genehmigung mehr vorliegt“ — es droht also eine Förderlücke. Die Bundesnetzagentur hat ihre Tabelle zwar bis zum 31. Januar 2027 veröffentlicht und den nächsten Degressionsschritt zum 1. Februar 2027 noch nicht bekanntgegeben — daraus folgt aber keine Zusage für eine Inbetriebnahme im Januar.

Gibt es 2027 noch einen Zuschlag für Volleinspeisung?

Nach dem Regierungsentwurf nicht mehr. Heute erhöht § 48 Absatz 2a EEG 2023 den anzulegenden Wert für Anlagen, die ihren gesamten Strom einspeisen — bis 10 kWp auf 12,22 ct/kWh statt 7,70 ct/kWh. Die BT-Drucksache 21/7867 streicht diesen Absatz (Artikel 1 Nummer 78 Buchstabe c); die Begründung auf S. 218 nennt die Abschaffung ausdrücklich und begründet sie mit der „Stromspitzenproblematik“. An die Stelle der gestaffelten Sätze tritt ein einheitlicher anzulegender Wert von 6,2 ct/kWh ohne Zuschlag für Volleinspeisung. Das ist ein Entwurf — Bundestag und Bundesrat haben nicht entschieden. Anlagen, die bis zum 31.12.2026 in Betrieb gehen, behalten ihren Volleinspeisungssatz für die vollen 20 Jahre.

Was bekommt eine Volleinspeise-Anlage mit 3 kWp 2027?

Bei Inbetriebnahme bis zum 31.12.2026: 12,22 ct/kWh für 20 Jahre, weil 3 kWp unter der 10-kWp-Schwelle liegen. Nach dem Reformentwurf entfällt der Volleinspeisungs-Zuschlag, und es bliebe die Übergangszahlung von 5,2 ct/kWh. Kleine Anlagen haben dabei den längsten Zugang: Der Anspruch besteht nach § 21 Absatz 1 des Entwurfs für Anlagen unter 50 kW bei Inbetriebnahme vor dem 01.01.2028, unter 25 kW vor dem 01.01.2029 und unter 7 kW vor dem 01.01.2031. Eine 3-kWp-Anlage fällt also in die letzte Stufe. Die Übergangszahlung ist auf höchstens 36 Monate befristet; danach folgt die Direktvermarktung.

Wie hoch ist die Einspeisevergütung bei Volleinspeisung bis 25 kW 2026?

Bis 10 kWp sind es 12,22 ct/kWh. Darüber gilt kein Klassensatz, sondern der anteilige Mischsatz nach § 23c EEG: Der Leistungsanteil bis 10 kW wird mit 12,22 ct/kWh vergütet, der Anteil darüber mit 10,24 ct/kWh. Daraus ergeben sich bei Volleinspeisung 12,04 ct/kWh für 11 kWp, 11,56 für 15 kWp, 11,23 für 20 kWp und 11,03 ct/kWh für 25 kWp — eigene Rechnung aus den amtlichen Schwellenwerten für den Zeitraum 01.08.2026 bis 31.01.2027, gerundet auf zwei Stellen. Die vollständige Aufstellung steht in der Einspeisevergütungs-Tabelle.

Lohnt sich Volleinspeisung ab 2027 noch?

Nach dem Entwurf deutlich weniger als heute, und schlechter als eine Anlage mit Eigenverbrauch. Zwei Änderungen treffen dieselbe Anlage: Der Volleinspeisungs-Zuschlag entfällt, und die 50-%-Kappung nach § 9 Absatz 2b des Entwurfs wirkt bei Volleinspeisern stärker, weil kein Eigenverbrauch die Mittagsspitze abfängt — nach unserer Abregelungsrechnung 10,5 bis 12,5 Prozent der Erzeugung gegenüber 7,8 bis 9,3 Prozent bei einer Anlage mit Haushaltsverbrauch. Für eine 10-kWp-Südanlage bedeutet das in der Größenordnung eine Halbierung bis Drittelung der jährlichen Einspeiseerlöse, wobei die heutige Zahl 20 Jahre garantiert ist und die künftige auf einem Entwurf mit 36-Monats-Befristung beruht. Wer 2027 plant und die Wahl hat, fährt mit einer auf Eigenverbrauch ausgelegten Anlage besser.

Wie hoch ist die Einspeisevergütung 2027 bei einer Anlage zwischen 11 und 15 kWp?

Bei Inbetriebnahme nach heutigem Recht gilt kein Klassensatz, sondern ein Mischsatz nach § 23c EEG: Die ersten 10 kW werden mit 7,70 ct/kWh vergütet, der Leistungsanteil darüber mit 6,66 ct/kWh, und daraus wird der Durchschnitt je Kilowattstunde gebildet. Das ergibt 7,61 ct/kWh bei 11 kWp, 7,53 ct/kWh bei 12 kWp und 7,35 ct/kWh bei 15 kWp (Teileinspeisung). Bei Volleinspeisung sind es 12,04, 11,89 und 11,56 ct/kWh. Anlagen dieser Größe liegen unter der 25-kW-Schwelle des Reformentwurfs — sie wären von der geplanten Abschaffung der festen Vergütung also erfasst, wenn sie erst nach Inkrafttreten in Betrieb gehen.

Wird die Einspeisevergütung wirklich Ende 2026 abgeschafft?

Nicht die bestehende, und nicht durch einen Automatismus. Das Bundeskabinett hat am 29.07.2026 einen Regierungsentwurf beschlossen; er liegt seit dem 07.09.2026 dem Bundestag als Drucksache 21/7867 vor und wurde am 24.09.2026 in erster Lesung an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie überwiesen. Der Bundesrat hat am 25.09.2026 zum Entwurf Stellung genommen und befasst sich nach dem Beschluss des Bundestages ein zweites Mal mit dem Gesetz; zusätzlich muss die EU-Kommission die Beihilfe genehmigen. Erst mit dem Inkrafttreten entfällt die feste Vergütung — und auch dann nur für Anlagen, die danach neu in Betrieb gehen. Laufende Vergütungen bestehender Anlagen sind davon nicht betroffen.

Wie hoch ist die Übergangszahlung ab 2027?

Der Regierungsentwurf sieht 5,2 ct/kWh für maximal 36 Monate ab Inbetriebnahme vor. Die Leistungsschwellen sinken dabei Jahr für Jahr: 2027 erhalten Anlagen unter 50 kW die Übergangszahlung, 2028 nur noch unter 25 kW, 2029 und 2030 nur noch unter 7 kW. Danach bleibt die Direktvermarktung — unterstützt durch einen Bonus von 1,5 ct/kWh für höchstens 48 Monate. Die 5,2 ct/kWh ergeben sich aus dem anzulegenden Wert von 6,2 ct/kWh abzüglich 1 Cent (§ 53 Absatz 1 des Entwurfs). Zwei Bundesrats-Ausschüsse (Agrar, Umwelt) hatten empfohlen, diesen Abzug zu streichen (Drucksache 470/1/26, Ziffer 80); in die Stellungnahme des Bundesrates vom 25.09.2026 ist das nicht eingegangen. Der Bundesrat fordert stattdessen, die Übergangszahlung für alle Anlagen unter 50 kW bis zur Inbetriebnahme vor dem 01.01.2031 zu verlängern und den anzulegenden Wert mindestens konstant zu halten. Beschlossen ist davon nichts; der Bundestag kann die Werte im Herbst 2026 noch ändern.

Was bedeutet der anzulegende Wert von 6,2 ct/kWh?

Der anzulegende Wert ist die Rechenbasis des neuen Fördersystems: Für neue Dachanlagen setzt der Regierungsentwurf ihn einheitlich auf 6,2 ct/kWh. Anders als die heutige Einspeisevergütung ist das keine garantierte Auszahlung pro Kilowattstunde, sondern der Referenzwert, an dem sich die Marktprämien-Systematik orientiert. Contracts for Difference (CfD) gelten erst ab 100 kW installierter Leistung.

Was ist der Unterschied zur Degression der Einspeisevergütung?

Die Degression ist eine schrittweise Senkung des EEG-Satzes (-1 % pro Halbjahr) für Neuanlagen. Sie betrifft nur den Vergütungssatz, nicht die Garantie selbst. Die Reform 2027 schafft die Garantie als solche ab — eine grundsätzlich andere Qualität.

Was passiert nach 20 Jahren mit meiner 2026er Anlage?

Die EEG-Vergütung endet nach 20 Jahren (für 2026er-Anlagen also 2046). Danach: Direktvermarktung oder Eigenverbrauch. Die Anlage produziert weiter — Module sind typisch 30–35 Jahre einsatzfähig — aber ohne festen Mindestpreis.

Beeinflusst die Reform den 0 % Mehrwertsteuer-Satz?

Nein. Der Nullsteuersatz steht in § 12 Abs. 3 UStG, nicht im EEG — die EEG-Novelle berührt ihn nicht. Er gilt seit dem 1. Januar 2023, ist unbefristet und knüpft nicht an eine Leistungsgrenze an, sondern daran, dass die Anlage auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert wird. Bis 30 kWp Bruttoleistung (laut Marktstammdatenregister) gilt diese Voraussetzung automatisch als erfüllt; darüber muss der Betreiber sie belegen, ausgeschlossen ist die Anlage dadurch nicht. Die Reform betrifft die laufende Einspeisevergütung, nicht die Anschaffungskosten.

Bleiben die Einnahmen aus meiner PV-Anlage ab 2027 einkommensteuerfrei?

Nach heutigem Stand ja. Die Steuerbefreiung steht in § 3 Nr. 72 EStG, also im Einkommensteuergesetz, und wird von der EEG-Novelle nicht angefasst. Sie gilt für Anlagen auf, an oder in Gebäuden bis 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit und höchstens 100 kW (peak) je Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft. Maßgeblich sind Leistung und Gebäude, nicht die Art der Einnahme — der Wortlaut erfasst „Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb“ und unterscheidet nicht zwischen EEG-Vergütung und Erlösen aus der Direktvermarktung. Gestützt wird das durch Randziffer 9 des BMF-Schreibens vom 17.07.2023: Erfasst sind Einnahmen und Entnahmen „unabhängig von der Verwendung des von der Photovoltaikanlage erzeugten Stroms“, und die dortige Aufzählung ist mit „insbesondere“ ausdrücklich offen. Die Direktvermarktung selbst nennt das Schreiben allerdings nicht. Für den Einzelfall bleibt das eine Frage an den Steuerberater, nicht an einen Rechner.

Lohnt sich vorab gekaufter Speicher mehr 2027?

Eindeutig ja. Ohne EEG-Vergütung wird Eigenverbrauch zur entscheidenden Wertschöpfungs-Stelle. Ein größerer Speicher (10+ kWh) kann den Eigenverbrauchsanteil von ~30 % auf 70–80 % heben — und damit einen Großteil des EEG-Verlusts kompensieren.