Seit dem 25. Februar 2025 gilt für neue PV-Anlagen: In Zeiträumen mit negativem Börsenpreis sinkt ihr anzulegender Wert auf null, der dann eingespeiste Strom wird nicht vergütet. Das ist der Kern dessen, was als „Solarspitzengesetz“ bekannt wurde. Für Anlagen unter 100 kW gilt eine wichtige Ausnahme: Bei ihnen greift die Regel erst ab dem Ende des Jahres, in dem ein intelligentes Messsystem eingebaut wird.
Korrekturhinweis (17.09.2026): Frühere Fassungen dieses Artikels nannten eine Vorschrift „§ 6 SolSpG“, die es nicht gibt, behaupteten eine Rückwirkung auf alle Bestandsanlagen und enthielten eine Tabelle mit negativen Stunden je Bundesland, für die wir keinen Beleg haben. Diese Angaben und die darauf aufbauende Beispielrechnung sind entfernt. Die Rechtslage unten ist am Gesetzestext geprüft.
Was § 51 EEG regelt
Die Regel steht in § 51 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG), in der Fassung, die seit dem 25. Februar 2025 gilt. Absatz 1 lautet:
„Für Zeiträume, in denen der Spotmarktpreis negativ ist, verringert sich der anzulegende Wert auf null.“
Aus dem anzulegenden Wert ergibt sich die Einspeisevergütung: Bei Solaranlagen zieht der Netzbetreiber davon 0,4 ct/kWh ab (§ 53 Abs. 1 EEG). Sinkt der anzulegende Wert auf null, gibt es für den in diesen Zeiträumen eingespeisten Strom keine Vergütung.
Wen die Regel trifft
| Anlage | Was gilt | Fundstelle |
|---|---|---|
| Inbetriebnahme ab 25.02.2025, ab 100 kW | keine Vergütung in Zeiträumen mit negativem Spotmarktpreis | § 51 Abs. 1 EEG |
| Inbetriebnahme ab 25.02.2025, unter 100 kW | Regel greift erst nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein intelligentes Messsystem eingebaut wird | § 51 Abs. 2 Nr. 1 EEG |
| Inbetriebnahme ab 25.02.2025, unter 2 kW | zusätzlich ausgenommen, bis die Bundesnetzagentur eine Festlegung nach § 85 Abs. 2 Nr. 12 getroffen hat | § 51 Abs. 2 Nr. 2 EEG |
| Inbetriebnahme 01.01.2023 bis 24.02.2025 | § 51 und § 51a Abs. 1 in der Fassung vom 24.02.2025 | § 100 Abs. 46 EEG |
| Anlagen, deren Wert bei negativen Preisen nach ihrer Fassung nicht sinkt | freiwilliger Wechsel in die neue Regel per Erklärung in Textform, frühestens zum Ende des Jahres mit intelligentem Messsystem; danach +0,6 ct/kWh | § 100 Abs. 47 EEG |
Was das für eine typische neue Hausanlage heißt: Eine Anlage mit 5 bis 30 kWp, die seit dem 25.02.2025 in Betrieb ist und noch kein intelligentes Messsystem hat, verliert durch § 51 derzeit keine Vergütung. Das ändert sich erst mit dem Jahreswechsel nach dem Einbau eines solchen Messsystems.
Der Ausgleich: § 51a verlängert den Vergütungszeitraum
Für Anlagen, bei denen § 51 greift, verlängert sich der Vergütungszeitraum. Gezählt werden die Viertelstunden, in denen der anzulegende Wert im Jahr der Inbetriebnahme und in den folgenden 19 Kalenderjahren auf null gesunken ist (§ 51a Abs. 1).
Für Solaranlagen gilt eine eigene Umrechnung (§ 51a Abs. 2):
- Die Zahl dieser Viertelstunden wird mit dem Faktor 0,5 multipliziert.
- Das Ergebnis ist ein Kontingent an sogenannten Volllastviertelstunden.
- Jeder Monat „verbraucht“ eine im Gesetz festgelegte Zahl davon. Der Vergütungszeitraum verlängert sich Monat für Monat, bis das Kontingent aufgebraucht ist.
| Monat | Volllastviertelstunden | Monat | Volllastviertelstunden |
|---|---|---|---|
| Januar | 87 | Juli | 498 |
| Februar | 189 | August | 453 |
| März | 340 | September | 371 |
| April | 442 | Oktober | 231 |
| Mai | 490 | November | 118 |
| Juni | 508 | Dezember | 73 |
Weil die Wintermonate wenige Volllastviertelstunden haben, verlängert ein kleines Kontingent den Zeitraum in Winter-Monaten um mehr Kalenderzeit als im Sommer. Für Solaranlagen, die vor dem 25.02.2025 in Betrieb gegangen sind, gilt § 51a Abs. 2 nicht (§ 100 Abs. 46).
Was das in Euro bedeutet, hängt davon ab, wie viel eine Anlage genau in den betroffenen Viertelstunden einspeist. Eine eigene Rechnung dazu haben wir noch nicht veröffentlicht.
Wie oft sind Strompreise negativ?
Die Bundesnetzagentur meldet für 2025 negative Großhandelspreise in 573 von 8.760 Stunden, für 2024 in 457 von 8.784 Stunden. Das sind rund 6,5 Prozent der Stunden des Jahres 2025.
Der Day-Ahead-Preis wird für die gemeinsame Gebotszone Deutschland/Luxemburg gebildet. Eine eigene Zahl negativer Stunden je Bundesland gibt es dafür nicht — anders als es eine frühere Fassung dieses Artikels dargestellt hat.
Für Solaranlagen ist die Stundenzahl allein kein guter Maßstab. Entscheidend ist, wie viel Strom eine Anlage in genau diesen Stunden einspeist.
Was du tun kannst
- Prüfen, ob die Regel für deine Anlage überhaupt gilt: Inbetriebnahmedatum, Leistung und Messsystem entscheiden (Tabelle oben).
- Mittags mehr selbst verbrauchen: Was du selbst nutzt oder speicherst, wird nicht eingespeist. Ein Speicher hilft nur, wenn er in den Mittagsstunden noch Platz hat — denselben Effekt haben wir für die geplante 50-%-Einspeisegrenze durchgerechnet.
- Beim Einbau eines intelligenten Messsystems nachrechnen: Ab dem folgenden Jahr greift § 51 für neue Anlagen unter 100 kW. Ältere Anlagen, deren Wert bei negativen Preisen bisher nicht sinkt, können nach § 100 Abs. 47 freiwillig wechseln und bekommen dann 0,6 ct/kWh mehr. Ob sich das lohnt, hängt davon ab, ob der Aufschlag auf alle eingespeisten Kilowattstunden die ausfallende Vergütung in den negativen Zeiträumen übersteigt.
- Abrechnung prüfen: Frag deinen Netzbetreiber, welche Fassung des § 51 er für deine Anlage anwendet.
Und die Reform 2027?
Der Regierungsentwurf zum EEG 2027 stellt das Fördersystem für neue Anlagen grundlegend um. Beschlossen ist er nicht; nach der ersten Lesung am 24.09.2026 berät ihn der Ausschuss für Wirtschaft und Energie des Bundestages. Den Stand des Verfahrens zeigt die Seite EEG-Reform 2027.
Vertieft im Pillar-Artikel
Im Pillar-Artikel Lohnt sich Photovoltaik 2026? ist die Regel im Kontext von EEG-Vergütung, Reform 2027 und Eigenverbrauch eingeordnet.
Quellen
- § 51 EEG — Verringerung des Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen
- § 51a EEG — Verlängerung des Vergütungszeitraums bei negativen Preisen
- § 100 EEG — Übergangsbestimmungen (Abs. 46 und 47)
- Bundesnetzagentur — Daten zum Strommarkt 2025, Pressemitteilung vom 05.01.2026
- SMARD — Großhandelspreise (gemeinsame Gebotszone Deutschland/Luxemburg)
- voltaplan Methodik — wie der Rechner mit negativen Preisen umgeht