voltaplan.de

Einspeisevergütung 2027: feste Vergütung entfällt für Neuanlagen

Für neue Photovoltaik-Anlagen soll die feste Einspeisevergütung ab dem 1. Januar 2027 entfallen. Das hat das Bundeskabinett am 29. Juli 2026 beschlossen; das Gesetzgebungsverfahren läuft noch. Vorgesehen ist stattdessen eine befristete Übergangszahlung und danach die Direktvermarktung am Strommarkt. Wer seine Anlage noch 2026 in Betrieb nimmt, behält die aktuellen 7,70 ct/kWh (bis 10 kWp, Teileinspeisung) volle 20 Jahre. Dieser Artikel zeigt, was im Entwurf steht, was der Wechsel für ein Einfamilienhaus kostet und welche Fristen gelten.

Diese Seite geht in die Tiefe. Wenn du lieber Schritt für Schritt zu deiner eigenen Entscheidung kommen willst, nutze den Entscheidungsbaum mit Beispielrechnungen auf /reform2027.

Was steht im Reform-Entwurf?

Stand 26.09.2026: Der Regierungsentwurf liegt seit dem 7. September 2026 dem Bundestag als Drucksache 21/7867 vor (im Bundesrat: Drucksache 470/26). Die erste Lesung im Bundestag war am 24. September 2026; nach halbstündiger Aussprache wurde der Entwurf an den federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Energie überwiesen. Der Bundesrat hat am 25. September 2026 Stellung genommen (siehe unten). Die für private Dachanlagen wichtigsten Punkte des Entwurfs:

  1. Keine feste Einspeisevergütung mehr für Neuanlagen ab 01.01.2027. An ihre Stelle tritt die Direktvermarktung, eingeführt stufenweise nach Leistungsklassen.
  2. Befristete Übergangszahlung für höchstens 36 Monate: anzulegender Wert 6,2 ct/kWh (§ 48 Abs. 1 des Entwurfs) abzüglich 1 ct/kWh (§ 53 Abs. 1 des Entwurfs), also 5,2 ct/kWh. Zum Vergleich: Nach heutigem Recht zieht § 53 Abs. 1 EEG 2023 bei der festen Vergütung 0,4 ct/kWh ab.
  3. Dauerhafte 50-%-Einspeisegrenze für neue Dachanlagen unter 100 kW (§ 9 Abs. 2b) — auch mit Smart Meter und auch mit Speicher. Was die Grenze an Ertrag kostet, haben wir durchgerechnet.
  4. Bestehende Anlagen: Für Anlagen, die vor dem 01.01.2027 in Betrieb gehen, gilt das bisherige Recht weiter (§ 100 Abs. 1 des Entwurfs).

Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden. Quelle: BT-Drs. 21/7867.

Gegenposition des Bundesrates: In seiner Stellungnahme vom 25.09.2026 fordert der Bundesrat unter anderem, die 50-%-Einspeisegrenze ganz zu streichen (Ziffer 7), die Übergangszahlung allen Anlagen unter 50 kW bis zur Inbetriebnahme vor 2031 zu gewähren (Ziffer 11) und den anzulegenden Wert nicht auf 6,2 ct/kWh zu senken (Ziffer 41) — Drucksache 470/26 (Beschluss). Die Ausschussempfehlung, den Abzug von 1 Cent bei der Übergangszahlung zu streichen, ist nicht in die Stellungnahme eingegangen. Eine Stellungnahme ändert den Entwurf nicht selbst; entschieden wird im Bundestag. Die vollständige Übersicht steht auf /reform2027.

Warum überhaupt eine Reform?

Drei Hauptgründe werden vorgebracht:

1. Kostenargument: Die EEG-Förderung kostet den Bundeshaushalt jährlich ~10 Mrd. €. Mit fallenden Modulpreisen (~50 % billiger als 2018) ist die Garantie-Notwendigkeit gesunken — zumindest aus Sicht des Bundesrechnungshofs.

2. Markt-Argument: Solar-Strom soll sich am Markt selbst behaupten. Ein subventionierter Mindestpreis verhindert Marktsignal-Effekte (z.B. dass mittags bei Sonnen-Glut Speicher gebaut werden, nicht weiter Solar).

3. Solarspitzengesetz-Logik: Bereits 2025 wurde mit dem Solarspitzengesetz die Idee eingeführt, dass bei Markt-Überschuss keine Vergütung gezahlt wird. Die Reform 2027 ist eine konsequente Fortsetzung.

Gegenargumente (BSW-Solar, Verbraucherzentrale):

Was ist Direktvermarktung?

Statt fester Vergütung verkauft ein Direktvermarkter deinen eingespeisten Strom an der Strombörse. Du erhältst den Börsenerlös abzüglich seines Entgelts.

Für kleine Anlagen ist das bisher ein schlechtes Geschäft. Die PV2027-Studie (aquu im Auftrag des Solarenergie-Fördervereins, Juni 2026) hat es für 2025 durchgerechnet:

Das Problem: Solarstrom entsteht dann, wenn sehr viele Anlagen gleichzeitig einspeisen und der Börsenpreis niedrig ist. Der Regierungsentwurf sieht einen Direktvermarktungs-Bonus vor (§ 50c EEG 2027-E) — als Alternative zur Netzbetreiberabnahme, über die die Übergangszahlung läuft, nicht zusätzlich. Einzelne Anbieter nennen wir bewusst nicht: Ihre Konditionen für kleine Anlagen haben wir nicht geprüft.

Wirtschaftlicher Vergleich 2026 vs. 2027

Beispielanlage: 5,3 kWp, Süd-Dach München, 7,5 kWh Speicher, 4.500 kWh Verbrauch.

Posten2026 mit EEG2027 ohne EEG
Erzeugung5.937 kWh5.937 kWh
Eigenverbrauch (62 %)3.681 kWh3.681 kWh
Einspeisung2.256 kWh2.256 kWh
Einspeise-Erlös pro Jahr175 €~125 € (Marktwert)
Eigenverbrauchs-Ersparnis~1.400 €~1.400 €
Cashflow Jahr 1~1.575 €~1.525 €
20-Jahres-Total~22.700 €~17.300 €
Differenz—−5.400 €

→ Die Reform kostet diese Anlage über 20 Jahre rund 5.400 €. Für andere Konfigurationen (höhere Einspeisung, schwächerer Eigenverbrauch) kann die Differenz auf 7.000-11.000 € steigen.

Nulleinspeisung — die Option, über die kaum jemand spricht

Der Reform-Entwurf stellt Betreibern kleiner Anlagen nicht nur die Direktvermarktung in Aussicht, sondern auch die Nulleinspeisung: Die Anlage darf dann gar keinen Überschuss mehr ins Netz abgeben. Was nicht sofort im Haus verbraucht oder in den Speicher geladen werden kann, wird abgeregelt — der Wechselrichter fährt die Anlage aus dem Maximalleistungspunkt heraus, sodass weniger Strom entsteht.

Das klingt nach einer Randoption, ist es aber nicht. Im Referentenentwurf heißt es, dass „die Direktvermarktung oder die Nulleinspeisung der Regelfall sein” sollen. Und Nulleinspeisung hat einen Vorteil, der sie für viele Haushalte attraktiv macht: Sie braucht keine Steuerungseinrichtung (FNN-Steuerbox) und spart damit rund 50 € im Jahr.

Was Nulleinspeisung wirklich kostet

Genau hier lohnt der Blick in eine unabhängige Rechnung. Das Berliner Forschungsinstitut aquu (Dr. Johannes Weniger, Kai Buchholz) hat im Auftrag des Solarenergie-Fördervereins Deutschland (SFV) im Juni 2026 die PV2027-Studie vorgelegt. Sie simuliert ein Berliner Eigenheim mit 10-kW-Anlage, 10-kWh-Speicher und 3.809 kWh Jahresverbrauch auf Basis minütlich aufgelöster DWD-Wetterdaten. Die Ergebnisse für die Nulleinspeisung:

KennzahlWert
Abgeregelter Anteil des PV-Ertrags69 % (7.622 von 11.052 kWh/a)
Nutzbarer Ertrag je kW343 statt 1.105 kWh
Stromgestehungskosten des nutzbaren Stroms10 → 31 ct/kWh
Amortisation mit 7,70 ct/kWh Einspeisevergütung15,6 Jahre
Amortisation bei Nulleinspeisung25,3 Jahre
Ohne Speicherüber 30 Jahre

Zwei Dinge daran sind bemerkenswert. Erstens: Die Studie kommt aus einer ganz anderen Richtung als unsere eigenen Rechnungen — anderes Modell, andere Annahmen, anderer Bewertungszeitraum — und landet trotzdem bei derselben Kernaussage, dass die Reform die Amortisation privater Anlagen um rund ein Jahrzehnt verschlechtert.

Zweitens kehrt sie eine Regel um, die bisher immer galt: Größer ist nicht mehr besser. Je größer die Anlage, desto höher der abgeregelte Anteil — die Skaleneffekte, die eine volle Dachbelegung bisher wirtschaftlich machten, verschwinden. Die Studie erwartet deshalb, dass Anlagen künftig kleiner geplant und Dachflächen nicht ausgeschöpft werden.

Warum „100 % Eigenverbrauch” bei Nulleinspeisung nichts bedeutet

Ein Detail aus der Studie, das man kennen sollte, bevor man Werbeversprechen liest: Bei Nulleinspeisung beträgt der Eigenverbrauchsanteil rechnerisch 100 % — schlicht, weil alles, was nicht verbraucht wird, gar nicht erst erzeugt wird. Der Eigenverbrauchsanteil taugt in dieser Betriebsweise also nicht mehr als Gütekriterium.

Die aussagekräftige Kennzahl ist der Autarkiegrad. Der liegt im Referenzfall bei 84 % — der Haushalt bezieht trotz 10 kW Anlage und 10 kWh Speicher weiterhin 613 kWh im Jahr aus dem Netz. Das ist die realistische Obergrenze für ein Eigenheim mit Dachanlage und Hausspeicher: Im Winterhalbjahr reicht die Erzeugung schlicht nicht, und kein Hausspeicher überbrückt Monate. Wer Ihnen 100 % Autarkie verspricht, rechnet mit Jahressummen statt mit einem Lastgang.

Und die Direktvermarktung?

Die Studie rechnet auch die Alternative durch — mit ernüchterndem Ergebnis für kleine Anlagen. Für das 10-kW-Referenzbeispiel lagen die Börsenerlöse 2025 bei rund 250 € im Jahr, von denen etwa 160 € an den Direktvermarkter gehen. Es bleiben rund 90 € — bevor digitaler Zähler und Steuerungseinrichtung gegengerechnet sind. Überschüsse von mehr als 300 € im Jahr hält die Studie erst bei Anlagen über 15 kW für realistisch.

Zwei Rahmendaten erklären, warum: 24 % des Jahresertrags fielen 2025 in Stunden mit negativen Börsenstrompreisen — Solarstrom entsteht dann, wenn er am wenigsten wert ist. Und die Direktvermarktung setzt ein intelligentes Messsystem voraus, das laut Bundesnetzagentur bisher nur etwa 6 % der Messlokationen haben.

Einordnung zum Rechtsstand: Die PV2027-Studie rechnet auf dem Referentenentwurf vom 20.04.2026. Der Kabinettsbeschluss vom 29.07.2026 ist eine spätere Fassung; einzelne Parameter der Übergangsregelung weichen zwischen den Entwurfsständen ab. Solange Bundestag und Bundesrat nicht entschieden haben, ist keine dieser Zahlen final — die Größenordnung der Wirkung ist es aber sehr wohl.

Wie sich das für deine Anlage auswirkt, kannst du im Wirtschaftlichkeitsrechner mit deinen eigenen Werten durchspielen.

Wer ist am stärksten betroffen?

Drei Konfigurationen leiden am meisten unter der Reform:

1. Niedriger Eigenverbrauch (<40 %) — typisch ohne Speicher. Beispiel: 10 kWp, ohne Speicher, 4.000 kWh Verbrauch. Eigenverbrauchsanteil ~22 %, Einspeisung 78 % der Erzeugung. Reform-Verlust: ~9.500 € über 20 Jahre.

2. Großes Süd-Dach mit hoher Einspeisung. Beispiel: 15 kWp Süd, 5.000 kWh Verbrauch. Eigenverbrauchsanteil ~25 %. Reform-Verlust: ~11.500 €.

3. Anlage ohne Speicher allgemein — egal welche Größe.

Wer kommt mit der Reform 2027 besser zurecht?

Nach dem Entwurf verlieren Neuanlagen ab 2027 vor allem am eingespeisten Strom: 5,2 statt 7,70 ct/kWh für höchstens 36 Monate, dazu die dauerhafte 50-%-Grenze. Weniger betroffen ist, wer wenig einspeist oder wenig an die Grenze verliert:

1. Hoher Eigenverbrauch. Jede selbst verbrauchte kWh ersetzt Netzstrom für rund 37 ct (BDEW-Durchschnitt 2026), unabhängig von der Reform. Große Verbraucher, die tagsüber laufen, heben den Eigenverbrauch. Ein Haushalt ohne Wärmepumpe und E-Auto nutzt nach unserem Rechner ohne Speicher nur 14 bis 22 % seiner Erzeugung selbst, mit Speicher 31 bis 43 %.

2. Ost-West-Dächer. Die geplante 50-%-Grenze kostet eine Ost-West-Anlage mit Haushaltsverbrauch weniger als 1 % der Erzeugung, eine Süd-Anlage 7,8 bis 9,3 % (eigene Rechnung). Dafür erzeugt Ost-West bei 35° Neigung rund 20 % weniger.

3. Nicht: ein größerer Speicher allein. In unserer Beispielrechnung erhöht die 50-%-Grenze den Jahreswert eines 10-kWh-Speichers um 4,40 €, mit ideal gesteuerter Ladung um höchstens 27,43 €.

Timeline — wann wird was entschieden?

DatumEvent
29.07.2026Bundeskabinett beschließt den Regierungsentwurf
07.09.2026Entwurf liegt dem Bundestag vor (Drucksache 21/7867)
14.09.2026Empfehlungen der Bundesrats-Ausschüsse (Drucksache 470/1/26)
24.09.2026Erste Lesung im Bundestag (halbstündige Aussprache), Überweisung an den federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Energie
25.09.2026Stellungnahme des Bundesrates (1068. Sitzung, TOP 56, Drucksache 470/26 (Beschluss)): u. a. Streichung der 50-%-Grenze gefordert
noch offenZweite und dritte Lesung im Bundestag, zweiter Durchgang im Bundesrat, beihilferechtliche Genehmigung durch die EU-Kommission
31.12.2026Letzter Tag für die Inbetriebnahme nach bisherigem Recht; Ende der EU-Genehmigung des EEG 2023
01.01.2027Geplantes Inkrafttreten der Novelle

Wichtig: Maßgeblich ist die technische Inbetriebnahme — § 3 Nr. 30 EEG nennt sie die „erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage […] nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft“. Weder das Auftragsdatum noch die Anmeldung zählen; die Registrierung im Marktstammdatenregister muss innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme erfolgen (§ 5 Abs. 5 MaStRV). Wer 2026 bestellt, die Anlage aber erst 2027 in Betrieb setzt, fällt unter das neue Recht.

Was du JETZT konkret tun kannst

Wenn du 2026 bauen willst (empfohlen):

  1. Jetzt den Vertrag unterzeichnen und den Inbetriebnahmetermin schriftlich festhalten.
  2. Technische Inbetriebnahme bis 31.12.2026 sicherstellen.
  3. Speicher getrennt rechnen — er erhöht die Unabhängigkeit, verlängert nach unserem Rechner bei 800 €/kWh aber meist die Amortisation (Rechnung).
  4. Registrierung im Marktstammdatenregister innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme einplanen.

Wenn du erst 2027 baust:

  1. Ausrichtung prüfen — mit der geplanten 50-%-Grenze verliert ein Süddach 7,8–9,3 %, ein Ost-West-Dach unter 1 %.
  2. Verbrauch in die Mittagszeit legen — Wärmepumpe, E-Auto, Warmwasser.
  3. Direktvermarktung nüchtern rechnen — für eine 10-kW-Anlage blieben 2025 nach Abzug des Vermarkter-Entgelts rund 90 € im Jahr (PV2027-Studie).
  4. Den Beschluss abwarten — Übergangszahlung und Grenze können sich im Verfahren noch ändern. Den aktuellen Verfahrensstand führen wir auf /reform2027.

Was die Reform NICHT ändert

In der Debatte gehen drei Dinge unter, die vom Reformentwurf gar nicht berührt werden — sie sind für die Kaufentscheidung aber genauso wichtig wie die Vergütung selbst.

Der Nullsteuersatz bleibt

Seit dem 01.01.2023 gilt nach § 12 Abs. 3 UStG ein Umsatzsteuersatz von null Prozent auf Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen auf oder in der Nähe von Wohngebäuden — Speicher eingeschlossen. Eine Leistungsgrenze steht nicht im Gesetz: Bis 30 kWp Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister gilt die Belegenheits-Voraussetzung ohne weiteren Nachweis als erfüllt, darüber ist sie zu belegen.

Diese Regelung steht im Umsatzsteuergesetz, nicht im EEG. Sie ist unbefristet und von der EEG-Novelle nicht betroffen. Wer 2027 kauft, zahlt weiterhin keine Mehrwertsteuer auf die Anlage. Der oft gehörte Satz „2027 wird alles teurer” stimmt in diesem Punkt also nicht.

Die 20-Jahre-Zusage für Bestandsanlagen bleibt

Die Vergütungsdauer läuft 20 Jahre ab Inbetriebnahme, gerechnet ab dem Ende des Inbetriebnahmejahres. Eine Anlage, die 2026 ans Netz geht, wird bis Ende 2046 zum festgeschriebenen Satz vergütet — unabhängig davon, was der Gesetzgeber danach beschließt.

Der Eigenverbrauch bleibt der Haupthebel

Eine selbst verbrauchte Kilowattstunde spart rund 38 ct Strombezug, eine eingespeiste bringt 7,70 ct. Dieses Verhältnis ändert die Reform nicht — sie verschiebt es sogar weiter zugunsten des Eigenverbrauchs. Für Anlagen, die ohnehin auf hohen Eigenverbrauch ausgelegt sind, fällt der Reformeffekt deutlich kleiner aus als die Schlagzeilen vermuten lassen.

Was passiert, wenn die Reform vertagt wird?

Der Kabinettsbeschluss vom 29.07.2026 ist ein Regierungsentwurf — Bundestag und Bundesrat haben ihn noch nicht beschlossen. Verzögert sich das Verfahren, gilt das EEG 2023 national zwar weiter. Die feste Vergütung für Neuanlagen ist damit aber nicht gesichert, denn die beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission für das EEG 2023 (SA.102084) ist bis Ende 2026 befristet.

Ein Rechtsgutachten der Kanzlei Raue im Auftrag des Bundesverbands Erneuerbare Energie (BEE) vom 22.06.2026 kommt zu dem Ergebnis, dass ein gesetzlicher Vergütungsanspruch für Anlagen, die erst ab dem 1. Januar 2027 in Betrieb genommen werden, „eine neue Beihilfe dar[stellt], für die keine gültige Genehmigung mehr vorliegt“. Eine Vertagung würde nach dieser Lesart keine Verlängerung der alten Sätze bringen, sondern eine Förderlücke. Das Gutachten stammt von einem Branchenverband mit Interesse an einer schnellen Novelle; die Befristung selbst hat die EU-Kommission veröffentlicht. Die Einzelheiten stehen auf /reform2027.

Praktisch heißt das: Wer 2026 in Betrieb geht, ist in jedem Szenario auf der sicheren Seite — laut demselben Gutachten genießen diese Anlagen Bestandsschutz für die gesamte Förderdauer.

Wie viel die 0,4 ct/kWh ausmachen, die der Netzbetreiber nach dem geltenden § 53 EEG 2023 von der Vergütung abzieht, steht im Detail unter Vermarktungsentgelt bei PV.

Kann die Reform noch gestoppt werden?

Ein Stopp ist unwahrscheinlich, Änderungen sind möglich — und es gibt inzwischen eine amtliche Gegenposition. Der Bundesrat fordert in seiner Stellungnahme vom 25.09.2026 unter anderem (Drucksache 470/26 (Beschluss)):

Die Stellungnahme ändert den Entwurf nicht selbst. Den Gesetzestext beschließt der Bundestag, und mit der ersten Lesung am 24.09.2026 hat erst die Ausschussberatung begonnen. Wie weit der Entwurf sich noch bewegt, ist deshalb offen.

FAQ

Was passiert mit Bestandsanlagen nach 2027? Nichts ändert sich. Vergütung läuft 20 Jahre wie zugesagt.

Kann ich auch nach 2027 noch eine “alte” Anlage bekommen? Nein. Die Förderung ist an die Inbetriebnahme gekoppelt, nicht an Vertragsdatum.

Wirkt die Reform rückwirkend? Nach dem Entwurf nein: Für Anlagen, die vor dem 01.01.2027 in Betrieb gehen, gilt das bisherige Recht weiter (§ 100 Abs. 1 des Entwurfs).

Lohnt sich PV ohne EEG-Vergütung überhaupt noch? Mit hohem Eigenverbrauch und Speicher: ja, aber Amortisation 2-3 Jahre länger. Ohne Speicher und mit niedrigem Eigenverbrauch: knapp.

Fällt der Nullsteuersatz auf Photovoltaik 2027 weg? Nein. § 12 Abs. 3 UStG gilt unbefristet für Anlagen auf oder in der Nähe von Wohngebäuden und steht nicht im EEG; eine Leistungsgrenze kennt er nicht (bis 30 kWp gilt die Voraussetzung lediglich ohne weiteren Nachweis als erfüllt). Die Novelle berührt ihn nicht.

Wann läuft die EEG-Vergütung aus? 20 Jahre nach Inbetriebnahme, gerechnet ab Ende des Inbetriebnahmejahres. Eine 2026er-Anlage wird bis Ende 2046 vergütet.

Was passiert, wenn die Reform 2027 vertagt wird? Das EEG 2023 gilt national weiter, aber seine EU-Beihilfegenehmigung läuft Ende 2026 aus. Ein Rechtsgutachten im Auftrag des BEE sieht für Anlagen, die ab dem 01.01.2027 in Betrieb gehen, deshalb eine drohende Förderlücke statt einer Verlängerung der alten Sätze.

Vertieft im Pillar-Artikel

Die Reform 2027 ist ein zentraler Entscheidungs-Faktor — aber nur einer. Im Pillar-Artikel Lohnt sich Photovoltaik 2026? findest du das vollständige Framework, das Reform-Auswirkung, Eigenverbrauch und Speicher zusammendenkt.

Quellen