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Vermarktungsentgelt bei PV: Was wirklich abgezogen wird

„Vermarktungsentgelt”, „Vermarktungskosten”, „Abzug vom anzulegenden Wert” — wer wissen will, wie viel Geld pro Kilowattstunde tatsächlich ankommt, stößt auf drei Begriffe, die im Netz munter durcheinandergeworfen werden. Tatsächlich sind es zwei völlig verschiedene Dinge, und nur eines davon betrifft die feste Einspeisevergütung. Die kurze Antwort: 0,4 ct/kWh — und sie sind in den veröffentlichten Sätzen längst eingerechnet.

Die wichtigste Klarstellung zuerst

Wenn du eine normale Dachanlage mit fester Einspeisevergütung betreibst, gilt:

Von den 7,70 ct/kWh, die für Anlagen bis 10 kWp seit dem 01.08.2026 gelten, wird nichts mehr abgezogen. Der Abzug ist bereits drin.

Das ist der Punkt, an dem die meisten Ratgeber Verwirrung stiften. Sie nennen den Abzug, ohne zu sagen, dass er in der veröffentlichten Zahl schon steckt — und Anlagenbetreiber rechnen ihn ein zweites Mal heraus.

Wie der Abzug nach § 53 EEG funktioniert

Das EEG kennt eine gesetzliche Bezugsgröße, den anzulegenden Wert. Für die feste Einspeisevergütung schreibt § 53 Abs. 1 EEG vor, dass davon ein Pauschalbetrag abgezogen wird:

Für Photovoltaik gilt also der Wert von 0,4 ct/kWh. Die Rechnung ist simpel:

Anzulegender Wert − 0,4 ct/kWh = Einspeisevergütung

Der Abzug bildet den Aufwand ab, der beim Netzbetreiber für die Vermarktung des Stroms anfällt. Betreiber in der Direktvermarktung tragen diesen Aufwand selbst — deshalb greift der Abzug dort nicht.

Die Sätze seit 01.08.2026 im Klartext

AnlagengrößeAnzulegender Wert (Teileinspeisung)Ausgezahlte Einspeisevergütung
bis 10 kWp8,10 ct/kWh7,70 ct/kWh
10–40 kWp7,06 ct/kWh6,66 ct/kWh
40–100 kWp5,84 ct/kWh5,44 ct/kWh

Bei Volleinspeisung liegen die ausgezahlten Sätze bei 12,22 ct/kWh (bis 10 kWp) und 10,24 ct/kWh (10–100 kWp). Die Differenz zum anzulegenden Wert beträgt auch hier durchgängig 0,4 ct/kWh.

Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme, nicht die Anmeldung im Marktstammdatenregister. Wer jetzt anschließt, behält den Satz 20 Jahre.

Das andere Vermarktungsentgelt: Direktvermarktung

Der zweite Begriff meint etwas ganz anderes. In der Direktvermarktung verkaufst du deinen Strom nicht an den Netzbetreiber zum Festpreis, sondern über einen Dienstleister am Strommarkt. Dieser Direktvermarkter berechnet dafür ein Entgelt.

Wichtig zur Einordnung:

Wer Angebote vergleicht, sollte sich die Konditionen deshalb schriftlich geben lassen — pauschale Cent-Angaben aus Ratgebern helfen hier nicht weiter.

Sonderfall: ausgeförderte Anlagen mit Smart Meter

Für Anlagen, deren 20-jährige EEG-Förderdauer abgelaufen ist, sieht § 53 Abs. 4 EEG eine Erleichterung vor: Der Abzugsbetrag halbiert sich, wenn die Anlage mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet ist.

Diese Halbierung gilt ausdrücklich nur für ausgeförderte Anlagen. Bei einer Neuanlage in der regulären Einspeisevergütung ändert ein Smart Meter am Abzug nichts — eine Verwechslung, die in Foren regelmäßig auftaucht.

Was das für deine Rechnung bedeutet

Für die Wirtschaftlichkeit einer privaten Dachanlage ist der Abzug am Ende eine Randgröße — aus einem einfachen Grund: Der Eigenverbrauch ist der weitaus stärkere Hebel.

Der Unterschied liegt bei Faktor 5. Wer über 0,4 ct/kWh nachdenkt, optimiert an der falschen Stelle — der Eigenverbrauchsanteil entscheidet über die Rendite, nicht die zweite Nachkommastelle der Einspeisevergütung.

Wie sich das für deine Anlage konkret ausrechnet — mit PLZ-genauen Ertragsdaten aus PVGIS, Eigenverbrauchsquote und Speicher —, kannst du im PV-Rechner durchspielen. Die Vergütungssätze sind dort auf dem Stand 01.08.2026 hinterlegt.

Was sich 2027 ändern könnte

Der Kabinettsbeschluss vom 29.07.2026 sieht vor, die feste Einspeisevergütung für Neuanlagen ab 2027 abzuschaffen und durch die Direktvermarktung zu ersetzen. Für die hier beschriebene Mechanik hieße das: Der § 53-Abzug entfiele für diese Anlagen, an seine Stelle träte das Entgelt des Direktvermarkters.

Zwei Einschränkungen sind wichtig:

  1. Der Entwurf ist amtlich noch nicht bestätigt — Bundestag und Bundesrat haben ihn noch nicht beschlossen.
  2. Bestandsanlagen sind nicht betroffen. Wer 2026 in Betrieb geht, behält seinen Satz für die vollen 20 Jahre.

Die Details zum Reformentwurf und was er für die Wirtschaftlichkeit bedeutet, stehen in unserer Analyse zur Reform der Einspeisevergütung 2027 sowie in der Vergütungstabelle 2026.

FAQ

Wie hoch ist das Vermarktungsentgelt pro kWh? Bei der festen Einspeisevergütung: 0,4 ct/kWh nach § 53 Abs. 1 EEG — bereits in den veröffentlichten Sätzen enthalten. In der Direktvermarktung: Vertragssache mit dem Direktvermarkter, keine amtliche Größe.

Wird von der Einspeisevergütung noch etwas abgezogen? Nein. Die Sätze der Bundesnetzagentur sind Nettowerte. Was dort steht, wird überwiesen.

Was ist der Unterschied zwischen anzulegendem Wert und Einspeisevergütung? Der anzulegende Wert ist die gesetzliche Bezugsgröße, die Einspeisevergütung das Ergebnis nach Abzug der 0,4 ct/kWh.

Halbiert sich der Abzug mit einem Smart Meter? Nur bei ausgeförderten Anlagen (§ 53 Abs. 4 EEG), nicht bei Neuanlagen.

Quellen